Fragen & Antworten

Das Prüfungsgebiet Vorwissenschaftliche Arbeit besteht gemäß §7 Prüfungsordnung AHS aus einer auf vorwissenschaftlichem Niveau zu erstellenden schriftlichen Arbeit einschließlich deren Präsentation und Diskussion. Die Beurteilung erfolgt durch die Prüfungskommission nach der Präsentation und Diskussion der Arbeit auf Basis eines begründeten Beurteilungsvorschlags der Prüferin bzw. des Prüfers.

Die VWA muss zweifach ausgedruckt und in digitaler Form am Ende der ersten Unterrichtswoche des zweiten Semesters abgegeben werden. Die aktuellen Abgabfristen finden sie in der rechten Seitenspalte der Startseite.

Für ein Antreten zum 1. Nebentermin erfolgt die Abgabe in der ersten Unterrichtswoche des Unterrichtsjahres, für ein Antreten zum 2. Nebentermin in den ersten fünf Unterrichtstagen im Dezember.

Eine Vorwissenschaftliche Arbeit orientiert sich an einer wissenschaftlichen Methode und an Regeln einer “guten wissenschaftlichen Praxis”.  Im Unterschied zu einer wissenschaftlichen steht bei der Vorwissenschaftlichen Arbeit nicht neuer Erkenntnisgewinn im Vordergrund, sondern der Nachweis, die wichtigsten Regeln der Wissenschaftlichkeit anwenden zu können.

Eine Vorwissenschaftliche Arbeit kann zu jedem Thema geschrieben werden, sofern dieses dem Bildungsziel der allgemein bildenden höheren Schule entspricht. Sie ist nicht an einen speziellen Unterrichtsgegenstand gebunden.

Das festgelegte Thema sowie der im Zuge der Themenfindung mit der betreuenden Lehrperson vereinbarte Erwartungshorizont ist nach der Zustimmung der betreuenden Lehrperson von der Schulleitung bis spätestens Ende März der vorletzten Schulstufe über das ABA-Portal zur Zustimmung vorzulegen.
Die  Schulleitung erteilt bis Ende April der vorletzten Schulstufe ihre Zustimmung oder lehnt die Themeneinreichung ab.

Bei Ablehnung einer vorgelegten Themenstellung durch die Schulleitung wird der Schülerin bzw. dem Schüler gleichzeitig eine Nachfrist gesetzt, innerhalb derer ein neues Thema vorzulegen ist.

Wenn eine Schülerin bzw. ein Schüler die 7. Klasse wiederholt, hat ein neuer Prozess der einvernehmlichen Themenfestlegung zwischen der Kandidatin bzw. dem Kandidaten und der prüfenden Lehrperson zu erfolgen.

Sowohl ein bereits bestehendes Thema als auch ein neues Thema kann als Ergebnis dieses Prozesses gemäß §8 Abs. 1 Prüfungsordnung AHS zur Bewilligung eingereicht werden.

Bei einem Schulwechsel bleibt ein bereits genehmigtes  Thema erhalten. Da eine Übernahme des Datensatzes technisch nicht vorgesehen ist, muss das Thema von der neuen Schule neu eingereicht werden. Dafür ist eine Kontaktaufnahme mit dem VSD der alten Schule erforderlich, die Kontakt-E-Mailadresse kann bei Bedarf vom Support (E-Mail: support-aba@aba.bildung.gv.at / Tel.: +43 664 851 3000) beauskunftet werden. Die Betreuungsperson muss in diesem Fall ebenfalls neu angelegt werden.

Sollte mit dem Schulwechsel auch das Wiederholen der 7. Klasse verbunden sein, kann in der 7. Klasse der neuen Schule ein neues Thema eingereicht werden. Siehe dazu FAQ Welche Bestimmungen in Bezug auf die Themengenehmigung gelten, wenn eine Schülerin bzw. ein Schüler die 7. Klasse wiederholt?

Die schriftliche Arbeit hat einen Umfang von höchstens zirka 60.000 Zeichen (inklusive Leerzeichen, Quellenbelegen im Text und Fußnoten, ausgenommen Vorwort, Inhalts-, Literatur- und Abkürzungsverzeichnis) zu umfassen (§8, Absatz 4 Prüfungsordnung AHS).

Die Länge der VWA ist in engem Zusammenhang mit den Qualitätsanforderungen zu sehen.
Die Arbeit muss die fundierte Auseinandersetzung mit einer Themenstellung mittels Heranziehung und Auswertung geeigneter Ressourcen (Literatur, erhobene Daten, Interviews) dokumentieren, Fragestellungen und Methodenwahl begründen sowie Ergebnisse schlüssig darstellen. Diese Qualitätsanforderungen sind im Beurteilungsraster konkretisiert.

Eine gendersensible Verwendung von Sprache ist anzustreben. Der entsprechende Leitfaden „Geschlechtergerechte Sprache“ im Wirkungsbereich des BMBWF ist HIER zu finden. Eine diesbezügliche Vereinbarung zwischen Kandidat/in und betreuender Lehrperson erfolgt bereits in der Phase des Contractings. Eine generelle Verpflichtung dazu gibt es allerdings nicht. Die Verwendung von geschlechtsspezifischen bzw. geschlechtsneutralen Formulierungen ist nicht beurteilungsrelevant.

Wie viel und welche Literatur verwendet werden muss, hängt von den Leitfragen, dem Ziel der VWA und den angestrebten Methoden ab. Es ist nicht der Diskurs über den letzten Stand wissenschaftlicher Forschung gefragt, vielmehr sollen Schüler/innen die Fähigkeit nachweisen, möglichst aktuelle Quellen aufzufinden und deren Qualität bzw. Seriosität zu bewerten, diverse Quellenarten zu unterscheiden und die Brauchbarkeit einer Quelle zur Beantwortung der Leitfragen zu überprüfen. Die Vorwissenschaftliche Arbeit darf sich nicht in einer rein kompilatorischen Verarbeitung von Informationsquellen erschöpfen.

Grundsätzlich kann jede Medienart als Ressource herangezogen werden. Entscheidend für die Brauchbarkeit der Quelle ist ihre Qualität. Bei Internetquellen ist besonders auf die Einhaltung der CARS-Kriterien zu achten. Näheres zur Bewertung von Internetquellen unter Literatur recherchieren und bewerten / Internetquellen bewerten.

Die Wahl der Zitierweise ist grundsätzlich freigestellt und wird mit der Betreuerin bzw. dem Betreuer vereinbart. Die vereinbarte Zitierweise muss in der gesamten Arbeit korrekt und konsequent angewendet werden. An vielen Schulstandorten gibt es einheitliche Richtlinien bezüglich der Zitierweise.

Wird die schriftliche Arbeit nicht zeitgerecht bis zum Ende der ersten Woche des zweiten Semesters der letzten Schulstufe sowohl in digitaler als auch in zweifach ausgedruckter Form abgegeben, so wird die Prüfungskandidatin bzw. der Prüfungskandidat nicht zur Präsentation und Diskussion zum dafür vorgesehenen Prüfungstermin zugelassen. Eine Zulassung zur Präsentation und Diskussion ist nach Abgabe der schriftlichen Arbeit zum nächstmöglichen Prüfungstermin möglich.

Das Auffinden von wörtlichen Übereinstimmungen bedeutet nicht automatisch das Vorliegen eines Plagiats. Die Plagiatssoftware ist als Tool zu verstehen, das der Qualitätskontrolle dient. Es handelt sich nicht um eine übergeordnete Instanz bei der Entscheidung, ob ein Plagiat vorliegt oder nicht. Eine sorgfältige Überprüfung der Übereinstimmungen durch die betreuende Lehrperson ist essentiell.
Die Letztentscheidung, ob ein Plagiat vorliegt, liegt bei der Prüfungskommission. 
Eine VWA kann jedenfalls nur dann als plagiiert bezeichnet werden, wenn die Übernahme fremder Quellen (in wörtlicher Wiedergabe oder in Paraphrase) OHNE entsprechende Zitate bzw. Verweise (Vgl.)  vorsätzlich, systematisch und in wesentlichen Teilen der Arbeit erfolgt ist.

Im ABA-Portal eingereichte Arbeiten werden automatisch durch eine Plagiatssoftware überprüft. Dieser Vorgang kann bis zu 48 Stunden dauern. Ist die Plagiatsüberprüfung abgeschlossen, erhält die Betreuungsperson Zugriff auf den Plagiatsbericht und kann mithilfe diverser Filterfunktionen den vorgeschlagenen "Ähnlichkeitsprozentsatz" kritisch prüfen und interpretieren. Es ist jedoch wichtig zu bedenken, dass eine Plagiatsüberprüfungssoftware der Betreuungsperson nicht die Entscheidung darüber abnehmen kann, ob es sich bei einer Arbeit um ein Plagiat handelt oder nicht. Diese Entscheidung muss die Betreuerin/der Betreuer selbst treffen. Dabei muss beachtet werden, dass die Software i.d.R. nur jene Textstellen ausfindig macht, die online verfügbar sind.

Die Plagiatssoftware kann nur Übereinstimmungen im klassischen Sinn überprüfen.  KI-generierte Texte können nach dem aktuellen Stand der Technik nicht ausgewiesen werden. Die Verwendung von KI-Tools muss von der Schülerin/dem Schüler nachweislich dokumentiert werden, unabhängig davon, in welcher Phase des Arbeitsprozesses sie zum Einsatz kommen. Die Handreichung Die Verwendung KI-basierter Tools beim Erstellen abschließender Arbeiten – Potenziale, Risiken und beurteilungsrelevante Aspekte bietet hierzu grundlegende Informationen.

Die Betreuerin/der Betreuer hat bei der Beschreibung der Arbeit (Ausfüllen des Beurteilungsrasters) das Ergebnis der Plagiatsprüfung zu berücksichtigen.
Besteht Plagiatsverdacht, ist der ausgedruckte Plagiatsbericht der Beschreibung der schriftlichen Arbeit (Beurteilungsraster) beizulegen. Die Kandidatin/der Kandidat wird auch in diesem Fall zur Präsentation und Diskussion zugelassen. 

Wenn die Prüfungskommission zur Ansicht kommt, dass die Bearbeitung des Themas nicht korrekt erfolgt ist und sich der Plagiatsverdacht bestätigt, wird die Arbeit als vorgetäuschte Leistungnicht beurteilt. Die Kandidatin/der Kandidat muss das Prüfungsgebiet VWA wiederholen und ein neues Thema einreichen. 

Die Schülerin bzw. der Schüler muss im Einvernehmen mit der zukünftigen Prüferin bzw. dem zukünftigen Prüfer innerhalb von vier Wochen nach negativer Beurteilung ein neues Thema festlegen und im ABA-Portal hochladen. 

Die Schulleitung hat dem Thema innerhalb von zwei Wochen zuzustimmen oder unter Setzung einer Nachfrist die Vorlage einer neuen Themenstellung zu verlangen. Nach Abschluss der letzten Schulstufe ist keine kontinuierliche Betreuung mehr vorgesehen.

In diesem Fall kann das Prüfungsgebiet Vorwissenschaftliche Arbeit noch nicht beurteilt werden. Die Schülerin bzw. der Schüler kann beim nächsten Prüfungstermin zur Präsentation und Diskussion der VWA antreten. Erst dann kann das Prüfungsgebiet Vorwissenschaftliche Arbeit einer Beurteilung unterzogen werden.

Die Schülerin bzw. der Schüler muss im Einvernehmen mit der zukünftigen Prüferin bzw. dem zukünftigen Prüfer innerhalb von vier Wochen nach negativer Beurteilung ein neues Thema festlegen und im ABA-Portal hochladen.
Die Schulleitung hat dem Thema innerhalb von zwei Wochen zuzustimmen oder unter Setzung einer Nachfrist die Vorlage einer neuen Themenstellung zu verlangen. Nach Abschluss der letzten Schulstufe ist keine kontinuierliche Betreuung mehr vorgesehen.

Eine Kandidatin bzw. ein Kandidat kann insgesamt vier Mal im Prüfungsgebiet Vorwissenschaftliche Arbeit antreten (erstmaliges Antreten und drei Wiederholungsmöglichkeiten).