Recht am Bild

Bildrechte sind ein heikles Thema – auch bei der vorwissenschaftlichen Arbeit. Verwendet man in seiner VWA Fotos, ist es wichtig, sich über die Urheber- und Nutzungssrechte genau zu informieren!

Die vorwissenschaftliche Arbeit ist eine Prüfungsarbeit (keine wissenschaftliche Publikation). Sie wird auf eine passwortgeschützte Datenbank des Bundesministeriums für Bildung und Frauen (BMBF) geladen und zweifach ausgedruckt in der Schule abgegeben. Zugang zu dieser Arbeit haben nur die dafür berechtigten Personen der Schule bzw. der Schulaufsicht und -verwaltung.

  • Die fertige Arbeit und das Begleitprotokoll des Schülers sind als PDF-Dateien auf die VWA-Datenbank hochzuladen (bzw. alternativ in Form eines Speichermediums - z.B. USB-Stick -  oder via E-Mail abzuliefern) und in zweifach ausgedruckter Form mit beigelegtem  Begleitprotokoll der betreuenden Lehrperson abzugeben.
  • Abgabefrist: Ende der ersten Schulwoche des 2. Semesters

Die Nichteinhaltung urheberrechtlicher Bestimmungen, wie z. B. fehlende, mangelhafte oder falsche Angabe des Urhebers bzw. Verwendung eines Bildes zur reinen Illustration und nicht zur notwendigen Untermauerung von Ausführungen/Argumenten, sind im Rahmen der Leistungsbeurteilung zu behandeln. Darüber hinaus sind keine rechtlichen Konsequenzen vorgesehen. Es können also Abbildungen jeder Art (Fotografien, Bilder, Grafiken) verwendet werden, da für eine nicht zu veröffentlichende schulische Prüfungsarbeit keine Nutzungsbewilligungen an fremden Werken einzuholen sind.

Achtung bei der Veröffentlichung!

Sobald ein Schüler bzw. eine Schülerin oder eine andere Person die Prüfungsarbeit (nach deren Korrektur) bei Wettbewerben etc. einreicht, erfährt die Arbeit eine andere Qualität. . Es handelt sich dann nicht mehr um eine reine Prüfungsarbeit, sondern um eine Veröffentlichung/eine Publikation, für die aber nicht die besonderen Bestimmungen über wissenschaftliche Arbeiten (siehe § 54 (1) Zi 3a. UrhG) gelten. Es gelten sohin die allgemeinen Bestimmungen für Veröffentlichungen.  In diesem Fall müssen für die Verwendung von fremden Abbildungen die Genehmigungen zur Verwendung eingeholt werden.

Nutzungsrechte

Der Urheber kann die Nutzung (Veröffentlichung, Vervielfältigung, Verbreitung, Zur-Verfügung-Stellen im Internet,…) seines Werkes gestatten, diese Bewilligung aber auch einschränken. So kann es passieren, dass ein Foto nur in Österreich während eines festgelegten Zeitraums für eine bestimmte Mediengattung verwendet werden darf. Die Rechte zur Verwendung von Fotos können vom Fotografen bzw. von der Fotografin selbst bzw. von einer ihn oder sie vertretenden Fotoagentur wahrgenommen werden.

Die Verwendung von Fotos (auch wenn sie im Internet zu finden sind) muss meist entsprechend finanziell abgegolten werden. Ohne Zustimmung des Fotografen bzw. der Fotografin darf kein Bild verwendet werden.

Bearbeitungsrecht

Und das ist noch nicht alles. Ist das Bearbeitungsrecht nicht vereinbart, so gilt bereits eine Farb- oder Tonwertkorrektur des Originalfotos als Eingriff in das Urheberpersönlichkeitsrecht des Fotografen bzw. der Fotografin. Bei einem Streitfall vor Gericht wird in der Regel zugunsten des Fotografen bzw. der Fotografin entschieden. Daher ist es wichtig, vor jeder Veröffentlichung einer VWA die explizite Zustimmung der Berechtigten einzuholen.

Wer ist bei der Verletzung des Urheberrechts verantwortlich?

Verantwortlich für Verstöße gegen das Urheberrecht ist in diesem Fall die Person, die die Arbeit veröffentlicht bzw. der Öffentlichkeit zugänglich macht:

  • der Schüler bzw. die Schülerin
  • die Schule

Im Nachhinein kann der Betreuer oder die Betreuerin der Arbeit für Urheberrechtsverletzungen, die sich aus der Veröffentlichung ergeben, nicht verantwortlich gemacht werden, soferne er bzw. sie nicht für die Veröffentlichung mitverantwortlich zeichnet.