Fragen & Antworten

Im Juli 2024 wurden im Parlament Änderungen bei den abschließenden Arbeiten an AHS und BMS beschlossen und mit BGBl. I Nr. 121/2024 veröffentlicht. Bestimmungen für die abschließende Arbeit an AHS wurden angepasst. Was sich dadurch ab dem Schuljahr 2024/25 für die AHS ändert, finden Sie hier. Die FAQs werden laufend aktualisiert und ergänzt.

Grundlagen

Bis einschließlich des Schuljahres 2028/29 ist das Verfassen einer abschließenden Arbeit an AHS freiwillig. Es kann anstelle der abschließenden Arbeit eine weitere Klausurarbeit oder eine weitere mündliche Teilprüfung gewählt werden. Die Anmeldezahlen sind durch die Schule an die Bildungsdirektion zu melden.

Die Wahl der konkreten Prüfungsgebiete für die Reifeprüfung erfolgt gemäß Bestimmungen der Prüfungsordnung AHS bis spätestens 15. Jänner. Die neue Prüfungsordnung AHS wird Mitte November vorliegen.

Diese Regelungen gelten auch für die AHS für Berufstätige.

Die Wahl der konkreten Prüfungsgebiete für die Reifeprüfung erfolgt gemäß Bestimmungen der Prüfungsordnung AHS bis spätestens 15. Jänner. Die neue Prüfungsordnung AHS wird Mitte November vorliegen. 

Diese Regelungen gelten auch für die AHS für Berufstätige.

Die Wahlmöglichkeiten der Prüfungsgebiete bleiben grundsätzlich gleich. 

Wenn Schülerinnen und Schüler an ORG mit Instrumentalmusik und Gesang oder an RG/ORG unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung eine künstlerische Arbeit als abschließende Arbeit wählen, darf, sofern auch ein schriftlicher und/oder mündlicher Antritt in den künstlerischen Fächern beabsichtigt ist, das Ergebnis des künstlerischen Prozesses der abschließenden Arbeit nicht für diesen Antritt verwendet werden. Es ist Aufgabe der Prüferinnen und Prüfer, die Schülerinnen und Schüler in der Phase der Themenfestlegung für die abschließende Arbeit dahingehend zu begleiten.

Es gilt die zum Zeitpunkt der Ausstellung der Entscheidung über die Zulassung gültige Rechtslage.

Nein, diese Möglichkeit besteht nur für Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2024/25 die letzte Schulstufe besuchen (bzw. für Studierende an Abendgymnasien, die im Schuljahr 2024/25 zur Reifeprüfung zugelassen werden).

Die Nutzung von KI-Tools im Rahmen der Erstellung der Arbeit ist zu dokumentieren. Besteht der Verdacht einer missbräuchlichen Verwendung von KI-Tools, so lässt sich diesem durch gezielte Fragestellungen im Zuge der Diskussion der Arbeit nachgehen. Schon jetzt besteht die Möglichkeit, die Präsentation bzw. Diskussion als wesentlichen Bereich der Beurteilung der abschließenden Arbeit zu werten. Der durch das BMBWF zur Verfügung gestellte Beurteilungsraster bietet hier Unterstützung.

Es ist geplant, die für die Präsentation/Diskussion zur Verfügung stehende Zeit zu verlängern. Die neue Prüfungsordnung AHS wird Mitte November vorliegen.

Handreichung "Die Verwendung KI-basierter Tools beim Erstellen abschließender Arbeiten – Potenziale, Risiken und beurteilungsrelevante Aspekte"

Mögliche Ausrichtungen einer abschließenden Arbeit

Die Schülerinnen und Schüler können einen forschenden, gestalterischen oder künstlerischen Zugang wählen. Alle Formen der abschließenden Arbeit beinhalten die Präsentation und Diskussion des Arbeitsergebnisses. Die abschließende Arbeit an AHS im klassischen Sinn nutzt zur Beantwortung der Fragestellung Arbeitstechniken und Methoden aus unterschiedlichen Fachdisziplinen (siehe Arbeitsweisen und Methoden).

Eine gestalterische oder künstlerische Arbeit umfasst drei Teile:

  • das Ergebnis eines gestalterischen oder künstlerischen Prozesses: ein Medienprodukt (z.B. eine Folge eines Podcast und deren Einbettung in das Gesamtkonzept einer Podcast-Reihe, eine Videoreportage), ein musikalisches oder künstlerisches Werk (z.B. eine Komposition oder eine Skulptur) bzw. eine musikalische oder künstlerische Darbietung (z.B. ein Konzertprogramm). 
  • die Dokumentation des Entstehungsprozesses: Diese enthält Hintergrundinformationen, Ergebnisse von Recherchen, Details zur gewählten Methodik (z.B. auch die Entscheidungsfindung bei wichtigen Fragen im Arbeitsprozess).
  • Auch künstlerische oder gestalterische Arbeiten sind in einer Präsentation und Diskussion der Prüfungskommission darzulegen. Dabei wird das Produkt/das Werk/die Darbietung in Beziehung zu den Ausführungen in der Dokumentation gesetzt. Im Rahmen der Diskussion beantwortet der Kandidat bzw. die Kandidatin Fragen zur Ausrichtung und zum Entstehungsprozess der Arbeit.

Die neue Prüfungsordnung AHS, die gestalterische bzw. künstlerische Arbeiten abbildet, wird Mitte November vorliegen.

Eine forschende Arbeit geht über das Zusammentragen von Informationen aus diversen Quellen im Sinne einer zusammenfassenden Wiedergabe hinaus. Zur Beantwortung der Fragestellung der forschenden Arbeit und der davon abgeleiteten Leitfragen müssen jedenfalls angemessene Methoden zur Anwendung kommen, deren Durchführung eine deutliche Eigenleistung der Schülerinnen und Schüler erfordert, die über eine bloße Reproduktion („reine Literaturarbeit“) hinausgeht.

Die Arbeitstechniken und Methoden richten sich dabei nach der jeweiligen Fragestellung und stellen eine Heranführung an die Vorgehensweisen unterschiedlicher Fachdisziplinen dar.

Schülerinnen und Schüler arbeiten demgemäß fragengeleitet und systematisch und zeigen, dass sie in der Lage sind, kompetent mit Quellen und Informationen umzugehen. Sie können recherchieren, Quellen bewerten, Inhalte aus Quellen entnehmen, sie zusammenfassen, vergleichen und analysieren. Sie sammeln und dokumentieren Daten, werten sie aus und setzen sich kritisch mit dem erhobenen Material auseinander. Die Ausführungen unter Arbeitsweisen und Methoden bieten dazu vielfältige Anregungen und Unterstützung. Für die Verschriftlichung gelten die bisherigen Vorgaben.

Der Anspruch an eine abschließende Arbeit an AHS geht über das Zusammentragen von Informationen aus diversen Quellen im Sinne einer zusammenfassenden Wiedergabe hinaus. Zur Beantwortung der Fragestellung der abschließenden Arbeit und der davon abgeleiteten Leitfragen müssen jedenfalls angemessene Methoden zur Anwendung kommen, deren Durchführung eine deutliche Eigenleistung der Schülerinnen und Schüler erfordert, die über eine bloße Reproduktion („reine Literaturarbeit“) hinausgeht.

Die Arbeitstechniken und Methoden richten sich dabei nach der jeweiligen Fragestellung und stellen eine Heranführung an die Vorgehensweisen unterschiedlicher Fachdisziplinen dar.

Schülerinnen und Schüler arbeiten demgemäß fragengeleitet und systematisch und zeigen, dass sie in der Lage sind, kompetent mit Quellen und Informationen umzugehen. Sie können recherchieren, Quellen bewerten, Inhalte aus Quellen entnehmen, sie zusammenfassen, vergleichen und analysieren. Sie sammeln und dokumentieren Daten, werten sie aus und setzen sich kritisch mit dem erhobenen Material auseinander.

Die Ausführungen unter Arbeitsweisen und Methoden bieten dazu vielfältige Anregungen und Unterstützung.

Themensuche - Erwartungshorizont - Einreichung

Die neue Prüfungsordnung für die AHS wird spätestens Mitte November vorliegen.

Bis dahin sollten alle Schülerinnen und Schüler der siebten Klassen über ihre Wahlmöglichkeit informiert sein und die Entscheidung treffen, ob sie eine abschließende Arbeit schreiben oder im Rahmen der Reifeprüfung eine zusätzliche schriftliche oder mündliche Teilprüfung ablegen werden. Nur Schülerinnen und Schüler, die eine abschließende Arbeit schreiben werden, beginnen mit der Themenkonkretisierung und Themenfestlegung (Entwicklung des Erwartungshorizonts), unterstützt durch die betreuende Lehrperson. Die Zustimmung der betreuenden Lehrperson und der Schulleitung zum eingereichten Thema erfolgt mit den üblichen Zeitläufen wie bisher über das ABA-Portal.

Im Erwartungshorizont werden, wie bisher, wichtige Eckpunkte der Arbeit abgesteckt. 
Informationen zur Erstellung des Erwartungshorizonts bei gestalterischen bzw. künstlerischen Arbeiten finden sich hier(*) Angaben gelten für gestalterische bzw. künstlerische Arbeiten.

Eine Adaptierung in Richtung einer forschenden, gestalterischen oder künstlerischen Arbeit ist – nach Einholung der Zustimmung der betreuenden Lehrperson – bis 30. September 2024 der Schulleitung bekannt zu geben. Dies erfolgt durch Abgabe des angepassten Erwartungshorizonts in schriftlicher Form. Welche Angaben dafür notwendig sind, finden Sie hier(*) Angaben gelten für gestalterische bzw. künstlerische Arbeiten.

Die abschließende Arbeit und deren Abgabe

Die Dokumentation des Entstehungsprozesses enthält Hintergrundinformationen, Ergebnisse von Recherchen und Details zur gewählten Methodik, wie auch zur Entscheidungsfindung bei wichtigen Fragen im Arbeitsprozess. Die eigene praktische Arbeit wird dabei im Kontext des Genres/der künstlerischen Gattung verortet, Bezüge zu Arbeiten ähnlicher Art werden hergestellt und der Entstehungsprozess wie auch seine Ergebnisse werden reflektiert. Die erwartete Zeichenzahl der Dokumentation ist abhängig vom Arbeitsaufwand für das gestalterische bzw. künstlerische Projekt und ist individuell abzustimmen. Die Elemente der Dokumentation sind hier genauer beschrieben.

Nein, das ist nicht möglich. Es ist jedoch nach Rücksprache mit der Schulleitung vorstellbar, dass Schülerinnen und Schüler beispielsweise für Ton- oder Bildaufnahmen und -bearbeitungen das technische Equipment der Schule vor Ort oder das Laborequipment mitbenutzen können. Auch Räumlichkeiten zum Arbeiten (z.B. Zeichensaal) können nach Rücksprache mit der Schulleitung für künstlerische Produktionsprozesse zeitweilig nach Möglichkeiten des Standortes zur Verfügung gestellt werden.

 

 

FAQs vor den Änderungen im Juli 2024

Eine abschließende Arbeit kann zu jedem Thema geschrieben werden, sofern dieses dem Bildungsziel der allgemein bildenden höheren Schule entspricht. Sie ist nicht an einen speziellen Unterrichtsgegenstand gebunden.

Eine Vorwissenschaftliche Arbeit orientiert sich an einer wissenschaftlichen Methode und an Regeln einer “guten wissenschaftlichen Praxis”.  Im Unterschied zu einer wissenschaftlichen steht bei der Vorwissenschaftlichen Arbeit nicht neuer Erkenntnisgewinn im Vordergrund, sondern der Nachweis, die wichtigsten Regeln der Wissenschaftlichkeit anwenden zu können.

Das festgelegte Thema sowie der im Zuge der Themenfindung mit der betreuenden Lehrperson vereinbarte Erwartungshorizont ist nach der Zustimmung der betreuenden Lehrperson von der Schulleitung bis spätestens Ende März der vorletzten Schulstufe über das ABA-Portal zur Zustimmung vorzulegen.
Die  Schulleitung erteilt bis Ende April der vorletzten Schulstufe ihre Zustimmung oder lehnt die Themeneinreichung ab.

Bei Ablehnung einer vorgelegten Themenstellung durch die Schulleitung wird der Schülerin bzw. dem Schüler gleichzeitig eine Nachfrist gesetzt, innerhalb derer ein neues Thema vorzulegen ist.

Wenn eine Schülerin bzw. ein Schüler die 7. Klasse wiederholt, hat ein neuer Prozess der einvernehmlichen Themenfestlegung zwischen der Kandidatin bzw. dem Kandidaten und der prüfenden Lehrperson zu erfolgen.

Sowohl ein bereits bestehendes Thema als auch ein neues Thema kann als Ergebnis dieses Prozesses gemäß §8 Abs. 1 Prüfungsordnung AHS zur Bewilligung eingereicht werden.

Bei einem Schulwechsel bleibt ein bereits genehmigtes  Thema erhalten. Da eine Übernahme des Datensatzes technisch nicht vorgesehen ist, muss das Thema von der neuen Schule neu eingereicht werden. Dafür ist eine Kontaktaufnahme mit dem VSD der alten Schule erforderlich, die Kontakt-E-Mailadresse kann bei Bedarf vom Support (E-Mail: support-aba@aba.bildung.gv.at / Tel.: +43 664 851 3000) beauskunftet werden. Die Betreuungsperson muss in diesem Fall ebenfalls neu angelegt werden.

Sollte mit dem Schulwechsel auch das Wiederholen der 7. Klasse verbunden sein, kann in der 7. Klasse der neuen Schule ein neues Thema eingereicht werden. Siehe dazu FAQ Welche Bestimmungen in Bezug auf die Themengenehmigung gelten, wenn eine Schülerin bzw. ein Schüler die 7. Klasse wiederholt?

Für ein Antreten zum 1. Nebentermin erfolgt die Abgabe in der ersten Unterrichtswoche des Unterrichtsjahres, für ein Antreten zum 2. Nebentermin in den ersten fünf Unterrichtstagen im Dezember.

Die schriftliche Arbeit hat einen Umfang von höchstens zirka 60.000 Zeichen (inklusive Leerzeichen, Quellenbelegen im Text und Fußnoten, ausgenommen Vorwort, Inhalts-, Literatur- und Abkürzungsverzeichnis) zu umfassen (§8, Absatz 4 Prüfungsordnung AHS).

Die Länge der VWA ist in engem Zusammenhang mit den Qualitätsanforderungen zu sehen.
Die Arbeit muss die fundierte Auseinandersetzung mit einer Themenstellung mittels Heranziehung und Auswertung geeigneter Ressourcen (Literatur, erhobene Daten, Interviews) dokumentieren, Fragestellungen und Methodenwahl begründen sowie Ergebnisse schlüssig darstellen. Diese Qualitätsanforderungen sind im Beurteilungsraster konkretisiert.

Eine gendersensible Verwendung von Sprache ist anzustreben. Der entsprechende Leitfaden „Geschlechtergerechte Sprache“ im Wirkungsbereich des BMBWF ist HIER zu finden. Eine diesbezügliche Vereinbarung zwischen der Kandidatin bzw. dem Kandidaten und betreuender Lehrperson erfolgt bereits in der Phase des Contractings. Eine generelle Verpflichtung dazu gibt es allerdings nicht. Die Verwendung von geschlechtsspezifischen bzw. geschlechtsneutralen Formulierungen ist nicht beurteilungsrelevant.

Wie viel und welche Literatur verwendet werden muss, hängt von den Leitfragen, dem Ziel der abschließenden Arbeit und den angestrebten Methoden ab. Es ist nicht der Diskurs über den letzten Stand wissenschaftlicher Forschung gefragt, vielmehr sollen Schülerinnen und Schüler die Fähigkeit nachweisen, möglichst aktuelle Quellen aufzufinden und deren Qualität bzw. Seriosität zu bewerten, diverse Quellenarten zu unterscheiden und die Brauchbarkeit einer Quelle zur Beantwortung der Leitfragen zu überprüfen. Die abschließende Arbeit darf sich nicht in einer rein kompilatorischen Verarbeitung von Informationsquellen erschöpfen.

Grundsätzlich kann jede Medienart als Ressource herangezogen werden. Entscheidend für die Brauchbarkeit der Quelle ist ihre Qualität. Bei Internetquellen ist besonders auf die Einhaltung der CARS-Kriterien zu achten. Näheres zur Bewertung von Internetquellen unter Literatur recherchieren und bewerten / Internetquellen bewerten.

Die Wahl der Zitierweise ist grundsätzlich freigestellt und wird mit der Betreuerin bzw. dem Betreuer vereinbart. Die vereinbarte Zitierweise muss in der gesamten Arbeit korrekt und konsequent angewendet werden. An vielen Schulstandorten gibt es einheitliche Richtlinien bezüglich der Zitierweise.

Wird die schriftliche Arbeit nicht zeitgerecht bis zum Ende der ersten Woche des zweiten Semesters der letzten Schulstufe sowohl in digitaler als auch in zweifach ausgedruckter Form abgegeben, so wird die Prüfungskandidatin bzw. der Prüfungskandidat nicht zur Präsentation und Diskussion zum dafür vorgesehenen Prüfungstermin zugelassen. Eine Zulassung zur Präsentation und Diskussion ist nach Abgabe der schriftlichen Arbeit zum nächstmöglichen Prüfungstermin möglich.

Das Auffinden von wörtlichen Übereinstimmungen bedeutet nicht automatisch das Vorliegen eines Plagiats. Die Plagiatssoftware ist als Tool zu verstehen, das der Qualitätskontrolle dient. Es handelt sich nicht um eine übergeordnete Instanz bei der Entscheidung, ob ein Plagiat vorliegt oder nicht. Eine sorgfältige Überprüfung der Übereinstimmungen durch die betreuende Lehrperson ist essentiell.
Die Letztentscheidung, ob ein Plagiat vorliegt, liegt bei der Prüfungskommission. 
Eine VWA kann jedenfalls nur dann als plagiiert bezeichnet werden, wenn die Übernahme fremder Quellen (in wörtlicher Wiedergabe oder in Paraphrase) OHNE entsprechende Zitate bzw. Verweise (Vgl.)  vorsätzlich, systematisch und in wesentlichen Teilen der Arbeit erfolgt ist.

Im ABA-Portal eingereichte Arbeiten werden automatisch durch eine Plagiatssoftware überprüft. Dieser Vorgang kann bis zu 48 Stunden dauern. Ist die Plagiatsüberprüfung abgeschlossen, erhält die Betreuungsperson Zugriff auf den Plagiatsbericht und kann mithilfe diverser Filterfunktionen den vorgeschlagenen "Ähnlichkeitsprozentsatz" kritisch prüfen und interpretieren. Es ist jedoch wichtig zu bedenken, dass eine Plagiatsüberprüfungssoftware der Betreuungsperson nicht die Entscheidung darüber abnehmen kann, ob es sich bei einer Arbeit um ein Plagiat handelt oder nicht. Diese Entscheidung muss die Betreuerin/der Betreuer selbst treffen. Dabei muss beachtet werden, dass die Software i.d.R. nur jene Textstellen ausfindig macht, die online verfügbar sind.

Die Plagiatssoftware kann nur Übereinstimmungen im klassischen Sinn überprüfen.  KI-generierte Texte können nach dem aktuellen Stand der Technik nicht ausgewiesen werden. Die Verwendung von KI-Tools muss von der Schülerin/dem Schüler nachweislich dokumentiert werden, unabhängig davon, in welcher Phase des Arbeitsprozesses sie zum Einsatz kommen. Die Handreichung Die Verwendung KI-basierter Tools beim Erstellen abschließender Arbeiten – Potenziale, Risiken und beurteilungsrelevante Aspekte bietet hierzu grundlegende Informationen.

Die Betreuerin/der Betreuer hat bei der Beschreibung der Arbeit (Ausfüllen des Beurteilungsrasters) das Ergebnis der Plagiatsprüfung zu berücksichtigen.
Besteht Plagiatsverdacht, ist der ausgedruckte Plagiatsbericht der Beschreibung der schriftlichen Arbeit (Beurteilungsraster) beizulegen. Die Kandidatin/der Kandidat wird auch in diesem Fall zur Präsentation und Diskussion zugelassen. 

Wenn die Prüfungskommission zur Ansicht kommt, dass die Bearbeitung des Themas nicht korrekt erfolgt ist und sich der Plagiatsverdacht bestätigt, wird die Arbeit als vorgetäuschte Leistungnicht beurteilt. Die Kandidatin/der Kandidat muss das Prüfungsgebiet "Abschließende Arbeit" wiederholen und ein neues Thema einreichen. 

Die Schülerin bzw. der Schüler muss im Einvernehmen mit der zukünftigen Prüferin bzw. dem zukünftigen Prüfer innerhalb von vier Wochen nach negativer Beurteilung ein neues Thema festlegen und im ABA-Portal hochladen. 

Die Schulleitung hat dem Thema innerhalb von zwei Wochen zuzustimmen oder unter Setzung einer Nachfrist die Vorlage einer neuen Themenstellung zu verlangen. Nach Abschluss der letzten Schulstufe ist keine kontinuierliche Betreuung mehr vorgesehen.

In diesem Fall kann das Prüfungsgebiet "Abschließende Arbeit" noch nicht beurteilt werden. Die Schülerin bzw. der Schüler kann beim nächsten Prüfungstermin zur Präsentation und Diskussion der VWA antreten. Erst dann kann das Prüfungsgebiet "Abschließende Arbeit" einer Beurteilung unterzogen werden.

Die Schülerin bzw. der Schüler muss im Einvernehmen mit der zukünftigen Prüferin bzw. dem zukünftigen Prüfer innerhalb von vier Wochen nach negativer Beurteilung ein neues Thema festlegen und im ABA-Portal hochladen.
Die Schulleitung hat dem Thema innerhalb von zwei Wochen zuzustimmen oder unter Setzung einer Nachfrist die Vorlage einer neuen Themenstellung zu verlangen. Nach Abschluss der letzten Schulstufe ist keine kontinuierliche Betreuung mehr vorgesehen.

Eine Kandidatin bzw. ein Kandidat kann insgesamt vier Mal im Prüfungsgebiet Vorwissenschaftliche Arbeit antreten (erstmaliges Antreten und drei Wiederholungsmöglichkeiten).