Fragen & Antworten
>> Aktuelle Informationen zur abschließenden Arbeit im Schuljahr 2024/25 (Stand: 27.09.2024)
Im Juli 2024 wurden im Parlament Änderungen bei den abschließenden Arbeiten an AHS und BMS beschlossen und mit BGBl. I Nr. 121/2024 veröffentlicht. Bestimmungen für die abschließende Arbeit an AHS wurden angepasst. Was sich dadurch ab dem Schuljahr 2024/25 für die AHS ändert, finden Sie hier. Die FAQs werden laufend aktualisiert und ergänzt.
- Auszug aus dem Schulunterrichtsgesetz, novelliert mit BGBl. I Nr. 121/24
§ 34 Schulunterrichtsgesetz
[…]
(3)
1. an höheren Schulen einer selbständig außerhalb der Unterrichtszeit zu erstellenden abschließenden Arbeit auf vorwissenschaftlichem Niveau (einschließlich deren Präsentation und Diskussion),
a) an berufsbildenden höheren Schulen mit Diplomcharakter,
b) an allgemein bildenden höheren Schulen mit Abschlusscharakter, insbesondere einer forschenden, gestalterischen oder künstlerischen Arbeit (einschließlich der Dokumentation des Entstehungsprozesses).
2. einer Klausurprüfung, die schriftliche, grafische und/oder praktische Klausurarbeiten und allfällige mündliche Kompensationsprüfungen umfasst, und
3. einer mündlichen Prüfung, die mündliche Teilprüfungen umfasst.
[…]
(5) An allgemein bildenden höheren Schulen kann bis einschließlich des Schuljahres 2028/29 anstelle der abschließenden Arbeit gemäß Abs. 3 Z 1 lit. b eine weitere Klausurarbeit gemäß Abs. 3 Z 2 oder eine weitere mündliche Teilprüfung gemäß Abs. 3 Z 3 abgelegt werden. Die Anmeldezahlen sind an die Schulbehörden zu melden.
§ 82d Schulunterrichtsgesetz
(1) Für Prüfungskandidatinnen und -kandidaten, die an einer allgemein bildenden höheren Schule bis zum Ende des Schuljahres 2024/25 zumindest erstmalig zur abschließenden Prüfung zugelassen wurden, gelten die Bestimmungen über die abschließenden Prüfungen in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt BGBl. I Nr. 121/2024.
(2) Im Schuljahr 2024/25 können Schülerinnen und Schüler der letzten Schulstufe bis zum 30. September 2024 der Schulleitung schriftlich bekannt geben,
1. anstelle der abschließenden Arbeit gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 lit. b eine weitere schriftliche Klausurarbeit oder mündliche Teilprüfung ablegen zu wollen, wobei die Entscheidung gemeinsam mit den Festlegungen gemäß § 34 Abs. 4 zu treffen ist oder
2. im Einvernehmen mit der betreuenden Lehrperson ein bereits festgelegtes und genehmigtes Thema für die abschließende Arbeit durch eine forschende, gestalterische oder künstlerische Arbeit gemäß § 34 Abs.3 Z 1 lit. b zu ersetzten.“
Link zum Schulunterrichtsgesetz im Rechtsinformationssystem des Bundes
§ 33 Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge
[…]
(3)
1. an höheren Schulen einer selbständig außerhalb der Unterrichtszeit zu erstellenden abschließenden Arbeit auf vorwissenschaftlichem Niveau (einschließlich deren Präsentation und Diskussion),
a) an berufsbildenden höheren Schulen mit Diplomcharakter,
b) an allgemein bildenden höheren Schulen mit Abschlusscharakter, insbesondere einer forschenden, gestalterischen oder künstlerischen Arbeit (einschließlich der Dokumentation des Entstehungsprozesses).
2. einer Klausurprüfung, die schriftliche, grafische und/oder praktische Klausurarbeiten und allfällige mündliche Kompensationsprüfungen umfasst, und
3. einer mündlichen Prüfung, die mündliche Teilprüfungen umfasst.
[…]
(5)
An allgemein bildenden höheren Schulen kann bis einschließlich des Schuljahres 2028/29 anstelle der abschließende Arbeit gemäß Abs. 3 Z 1 lit. b eine weitere Klausurarbeit gemäß Abs. 3 Z 1 oder eine weitere mündliche Teilprüfung gemäß Abs. 3 Z 2 abgelegt werden. In der Verordnung gemäß Abs. 4 ist ein Datum festzulegen, bis zu welchem die Prüfungskandidatin oder der -kandidat der Schulleitung schriftlich bekannt zu geben hat, ob sie oder er eine abschließende Arbeit verfassen oder eine weitere (zusätzliche) schriftliche Klausurarbeit oder mündliche Teilprüfung ablegen will. Die Anmeldezahlen sind an die Bildungsdirektionen zu melden.“
§ 72a Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge
(1) Für Prüfungskandidatinnen und -kandidaten die an einer allgemein bildenden höheren Schule bis zum Ende des Schuljahres 2023/24 zumindest erstmalig zur abschließenden Prüfung zugelassen wurden, gelten die Bestimmungen über die abschließenden Prüfungen in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt BGBl. I Nr. 121/2024.
(2) Im Schuljahr 2024/25 können Studierende, die sich erstmals zur abschließenden Prüfung anmelden, bis zum 30. September 2024 der Schulleitung schriftlich bekannt geben,
1. anstelle der abschließenden Arbeit eine weitere schriftliche Klausurprüfung oder mündliche Teilprüfung ablegen zu wollen oder
2. im Einvernehmen mit der betreuenden Lehrperson ein bereits festgelegtes und genehmigtes Thema für die abschließende Arbeit durch eine forschende, gestalterische oder künstlerische Arbeit gemäß § 33 Abs. 3 Z 1 lit. b zu ersetzen.“
Link zum Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge im Rechtsinformationssystem des Bundes.
- Welche Möglichkeiten zur Durchführung der abschließenden Arbeit stehen nun an der AHS zur Wahl?
Die Schülerinnen und Schüler können einen forschenden, gestalterischen oder künstlerischen Zugang wählen. Alle Formen der abschließenden Arbeit beinhalten die Präsentation und Diskussion des Arbeitsergebnisses. Die abschließende Arbeit an AHS im klassischen Sinn nutzt zur Beantwortung der Fragestellung Arbeitstechniken und Methoden aus unterschiedlichen Fachdisziplinen (siehe Arbeitsweisen und Methoden).
- Ist die abschließende Arbeit an AHS verpflichtend?
Bis einschließlich des Schuljahres 2028/29 ist das Verfassen einer abschließenden Arbeit an AHS freiwillig. Es kann anstelle der abschließenden Arbeit eine weitere Klausurarbeit oder eine weitere mündliche Teilprüfung gewählt werden. Die Anmeldezahlen sind durch die Schule an die Bildungsdirektion zu melden.
Die Wahl der konkreten Prüfungsgebiete für die Reifeprüfung erfolgt gemäß Bestimmungen der Prüfungsordnung AHS bis spätestens 15. Jänner. Die neue Prüfungsordnung AHS wird Mitte November vorliegen.
Diese Regelungen gelten auch für die AHS für Berufstätige.
- Können die Arbeiten als „reine Literaturarbeiten“ verfasst werden?
Der Anspruch an eine abschließende Arbeit an AHS geht über das Zusammentragen von Informationen aus diversen Quellen im Sinne einer zusammenfassenden Wiedergabe hinaus. Zur Beantwortung der Fragestellung der abschließenden Arbeit und der davon abgeleiteten Leitfragen müssen jedenfalls angemessene Methoden zur Anwendung kommen, deren Durchführung eine deutliche Eigenleistung der Schülerinnen und Schüler erfordert, die über eine bloße Reproduktion („reine Literaturarbeit“) hinausgeht.
Die Arbeitstechniken und Methoden richten sich dabei nach der jeweiligen Fragestellung und stellen eine Heranführung an die Vorgehensweisen unterschiedlicher Fachdisziplinen dar.
Schülerinnen und Schüler arbeiten demgemäß fragengeleitet und systematisch und zeigen, dass sie in der Lage sind, kompetent mit Quellen und Informationen umzugehen. Sie können recherchieren, Quellen bewerten, Inhalte aus Quellen entnehmen, sie zusammenfassen, vergleichen und analysieren. Sie sammeln und dokumentieren Daten, werten sie aus und setzen sich kritisch mit dem erhobenen Material auseinander.
Die Ausführungen unter Arbeitsweisen und Methoden bieten dazu vielfältige Anregungen und Unterstützung.
- Wie sieht eine gestalterische bzw. künstlerische Arbeit aus?
Eine gestalterische oder künstlerische Arbeit umfasst drei Teile:
- das Ergebnis eines gestalterischen oder künstlerischen Prozesses: ein Medienprodukt (z.B. eine Folge eines Podcast und deren Einbettung in das Gesamtkonzept einer Podcast-Reihe, eine Videoreportage), ein musikalisches oder künstlerisches Werk (z.B. eine Komposition oder eine Skulptur) bzw. eine musikalische oder künstlerische Darbietung (z.B. ein Konzertprogramm).
- die Dokumentation des Entstehungsprozesses: Diese enthält Hintergrundinformationen, Ergebnisse von Recherchen, Details zur gewählten Methodik (z.B. auch die Entscheidungsfindung bei wichtigen Fragen im Arbeitsprozess).
- Auch künstlerische oder gestalterische Arbeiten sind in einer Präsentation und Diskussion der Prüfungskommission darzulegen. Dabei wird das Produkt/das Werk/die Darbietung in Beziehung zu den Ausführungen in der Dokumentation gesetzt. Im Rahmen der Diskussion beantwortet der Kandidat bzw. die Kandidatin Fragen zur Ausrichtung und zum Entstehungsprozess der Arbeit.
Die neue Prüfungsordnung AHS, die gestalterische bzw. künstlerische Arbeiten abbildet, wird Mitte November vorliegen.
- Wie sieht der Erwartungshorizont aus, der für die Einreichung erstellt wird?
Im Erwartungshorizont werden, wie bisher, wichtige Eckpunkte der Arbeit abgesteckt.
Informationen zur Erstellung des Erwartungshorizonts bei gestalterischen bzw. künstlerischen Arbeiten finden sich hier. (*) Angaben gelten für gestalterische bzw. künstlerische Arbeiten.
- Wie stellt sich der Einreich- bzw. Genehmigungsprozess dar, wenn die abschließende Arbeit in Richtung einer forschenden, gestalterischen oder künstlerischen Arbeit adaptiert wird?
Eine Adaptierung in Richtung einer forschenden, gestalterischen oder künstlerischen Arbeit ist – nach Einholung der Zustimmung der betreuenden Lehrperson – bis 30. September 2024 der Schulleitung bekannt zu geben. Dies erfolgt durch Abgabe des angepassten Erwartungshorizonts in schriftlicher Form. Welche Angaben dafür notwendig sind, finden Sie hier. (*) Angaben gelten für gestalterische bzw. künstlerische Arbeiten.
- Welche Maßnahmen wirken der missbräuchlichen Verwendung von generativen KI-Tools entgegen?
Die Nutzung von KI-Tools im Rahmen der Erstellung der Arbeit ist zu dokumentieren. Besteht der Verdacht einer missbräuchlichen Verwendung von KI-Tools, so lässt sich diesem durch gezielte Fragestellungen im Zuge der Diskussion der Arbeit nachgehen. Schon jetzt besteht die Möglichkeit, die Präsentation bzw. Diskussion als wesentlichen Bereich der Beurteilung der abschließenden Arbeit zu werten. Der durch das BMBWF zur Verfügung gestellte Beurteilungsraster bietet hier Unterstützung.
Es ist geplant, die für die Präsentation/Diskussion zur Verfügung stehende Zeit zu verlängern. Die neue Prüfungsordnung AHS wird Mitte November vorliegen.
- Bis wann muss die Wahl der konkreten Prüfungsgebiete für die Reifeprüfung erfolgen?
Die Wahl der konkreten Prüfungsgebiete für die Reifeprüfung erfolgt gemäß Bestimmungen der Prüfungsordnung AHS bis spätestens 15. Jänner. Die neue Prüfungsordnung AHS wird Mitte November vorliegen.
Diese Regelungen gelten auch für die AHS für Berufstätige.
- Wird die Wahl der Prüfungsgebiete in der Prüfungsordnung eingeschränkt?
Die Wahlmöglichkeiten der Prüfungsgebiete bleiben grundsätzlich gleich.
Wenn Schülerinnen und Schüler an ORG mit Instrumentalmusik und Gesang oder an RG/ORG unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung eine künstlerische Arbeit als abschließende Arbeit wählen, darf, sofern auch ein schriftlicher und/oder mündlicher Antritt in den künstlerischen Fächern beabsichtigt ist, das Ergebnis des künstlerischen Prozesses der abschließenden Arbeit nicht für diesen Antritt verwendet werden. Es ist Aufgabe der Prüferinnen und Prüfer, die Schülerinnen und Schüler in der Phase der Themenfestlegung für die abschließende Arbeit dahingehend zu begleiten.
- Welche Möglichkeiten haben Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2024/25 die letzte Schulstufe besuchen (sowie Studierende an Abendgymnasien, die im Schuljahr 2024/25 erstmals zur abschließenden Prüfung zugelassen werden)?
- Variante 1: Das Ende April 2024 von der Schulleitung genehmigte Thema der vorwissenschaftlichen Arbeit bleibt bestehen. Die abschließende Arbeit wird unter denselben gesetzlichen Bedingungen wie vor der Gesetzesänderung vom 23. Juli 2024 durchgeführt. (Es ist keine Aktivität durch den VSD im ABA-Portal erforderlich.)
- Variante 2: Bis spätestens 30. September 2024 können Schülerinnen und Schüler der letzten Schulstufe (bzw. Studierende an Abendgymnasien, die im Schuljahr 2024/25 erstmals zur abschließenden Prüfung zugelassen werden) der Schulleitung schriftlich bekannt geben, dass sie statt der Arbeit eine weitere mündliche Teilprüfung oder schriftliche Teilprüfung wählen.
für VSD: Abbruch der Arbeit > Thema wird automatisch archiviert > siehe Kurzanleitung
- Variante 3: Bis spätestens 30. September 2024 können Schülerinnen und Schüler (bzw. Studierende an Abendgymnasien) im Einvernehmen mit der betreuenden Lehrperson ein bereits festgelegtes und genehmigtes Thema durch eine forschende, gestalterische oder künstlerische Arbeit ersetzen. Der forschende, gestalterische oder künstlerische Zugang muss aus der zu überarbeitenden Fragestellung der abschließenden Arbeit hervorgehen. Die ursprüngliche Fragestellung und die daraus abgeleiteten Leitfragen müssen folglich dahingehend abgeändert werden. Der Betreuer/die Betreuerin kann nicht gewechselt werden. Eine wesentliche Voraussetzung für die Adaptierung der Fragestellung bzw. die Anpassung des Formats der Arbeit (z.B. künstlerische Arbeit, Medienprodukt) ist, dass Schülerinnen und Schüler die dafür erforderlichen Kompetenzen im Laufe der Oberstufe erworben haben.
für VSD: Abbruch der Arbeit > Thema wird automatisch archiviert und der Schüler/die Schülerin kann den Einreichprozess erneut starten > siehe Kurzanleitung
Die Zahl jener Schülerinnen und Schüler, die anstatt der abschließenden Arbeit eine zusätzliche schriftliche oder mündliche Teilprüfung oder die nunmehr eine gestalterische bzw. künstlerische Arbeit gewählt haben, sind durch die Schule an die Bildungsdirektion zu melden. Den Bildungsdirektionen wird für die Einmeldung eine Vorlage zur Verfügung gestellt.
- Können auch Kandidatinnen und Kandidaten, die das Prüfungsgebiet “Abschließende Arbeit” wiederholen oder nicht angetreten sind, die abschließende Arbeit durch ein anderes Prüfungsgebiet ersetzen oder eine gestalterische bzw. künstlerische Arbeit wählen?
Nein, diese Möglichkeit besteht nur für Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2024/25 die letzte Schulstufe besuchen (bzw. für Studierende an Abendgymnasien, die im Schuljahr 2024/25 zur Reifeprüfung zugelassen werden).
- Welche Aktivitäten sind vom VSD im ABA-Portal im Schuljahr 2024/25 bei Abbruch der Arbeit oder bei Umstieg auf ein gestalterisches/künstlerisches Format erforderlich?
Erfolgt auf Wunsch der Schülerin/des Schülers ein Abbruch der Arbeit (Wahl einer zusätzlichen mündlichen oder schriftlichen Teilprüfung oder Umstieg auf eine gestalterische bzw. künstlerische Arbeit), muss der VSD den Abbruch der Arbeit im ABA-Portal einleiten.
Variante 1: Die Schülerin/der Schüler möchte eine weitere mündliche oder schriftliche Teilprüfung wählen.
Abbruch der Arbeit im ABA-Portal durch VSD > Thema wird automatisch archiviert
Variante 2: Die Schülerin/der Schüler möchte im Einvernehmen mit der betreuenden Lehrperson ein bereits festgelegtes und genehmigtes Thema durch eine forschende, gestalterische oder künstlerische Arbeit ersetzen.
Abbruch der Arbeit im ABA-Portal durch VSD > Thema wird automatisch archiviert > Die Schülerin/Der Schüler kann den Einreichprozess erneut starten.
Eine Kurzanleitung zum Abbrechen von Arbeiten im ABA-Portal finden Sie hier.
- Gelten die Wahlmöglichkeiten (3 Varianten) auch für Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2024/25 die letzte Schulstufe wiederholen und ihre VWA im Schuljahr 2023/24 nicht abgegeben haben oder deren VWA negativ beurteilt wurde?
Die Wahlmöglichkeiten (3 Varianten) gelten für alle Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2024/25 die letzte Schulstufe besuchen, daher auch für jene, die die Schulstufe wiederholen.
Auch Repetentinnen und Repetenten, deren VWA bereits beurteilt wurde und welchen ein Zeugnis gemäß § 6 Abs. 3 ZFVO ausgestellt wurde, haben einen Anspruch auf eine (neuerliche) Auswahl.
- Gelten die Wahlmöglichkeiten (3 Varianten) auch für Repetentinnen und Repetenten, die im Schuljahr 2024/25 die vorletzte Schulstufe (7. Klasse) wiederholen?
Bei Repetentinnen und Repetenten der vorletzten Schulstufe (in der Regel der 7. Klasse) ist wie bisher vorzugehen, d.h., dass im Fall der Wiederholung der Schulstufe der Auswahl- und Genehmigungsprozess, wie bisher bereits für die VWA, neu gestartet werden kann. Repetentinnen und Repetenten können daher auch neuerlich die Entscheidung zwischen abschließender Arbeit oder weitere schriftliche Klausurarbeit bzw. mündliche Teilprüfung treffen.
- Welche Regelungen gelten für Externistinnen und Externisten?
Es gilt die zum Zeitpunkt der Ausstellung der Entscheidung über die Zulassung gültige Rechtslage.
- Gilt die Übergangsregelung für das Schuljahr 2024/25 auch für Externistinnen und Externisten?
Die Übergangsregelung spricht von Schülerinnen und Schülern der letzten Schulstufe. Externistinnen und Externisten sind keine Schülerinnen und Schüler. Deshalb besteht diese Wahlmöglichkeit für sie nicht.
- Können anfallende Material- oder Produktionskosten bei einer forschenden oder gestalterischen bzw. künstlerischen abschließenden Arbeit der Schule in Rechnung gestellt werden?
Nein, das ist nicht möglich. Es ist jedoch nach Rücksprache mit der Schulleitung vorstellbar, dass Schülerinnen und Schüler beispielsweise für Ton- oder Bildaufnahmen und -bearbeitungen das technische Equipment der Schule vor Ort oder das Laborequipment mitbenutzen können. Auch Räumlichkeiten zum Arbeiten (z.B. Zeichensaal) können nach Rücksprache mit der Schulleitung für künstlerische Produktionsprozesse zeitweilig nach Möglichkeiten des Standortes zur Verfügung gestellt werden.
- Welche Richtlinien gibt es für die Dokumentation des Entstehungsprozesses bei gestalterischen bzw. künstlerischen Arbeiten?
Die Dokumentation des Entstehungsprozesses enthält Hintergrundinformationen, Ergebnisse von Recherchen und Details zur gewählten Methodik, wie auch zur Entscheidungsfindung bei wichtigen Fragen im Arbeitsprozess. Die eigene praktische Arbeit wird dabei im Kontext des Genres/der künstlerischen Gattung verortet, Bezüge zu Arbeiten ähnlicher Art werden hergestellt und der Entstehungsprozess wie auch seine Ergebnisse werden reflektiert. Die erwartete Zeichenzahl der Dokumentation ist abhängig vom Arbeitsaufwand für das gestalterische bzw. künstlerische Projekt und ist individuell abzustimmen. Die Elemente der Dokumentation sind hier genauer beschrieben.
- Was ist unter einer forschenden Arbeit zu verstehen?
Eine forschende Arbeit geht über das Zusammentragen von Informationen aus diversen Quellen im Sinne einer zusammenfassenden Wiedergabe hinaus. Zur Beantwortung der Fragestellung der forschenden Arbeit und der davon abgeleiteten Leitfragen müssen jedenfalls angemessene Methoden zur Anwendung kommen, deren Durchführung eine deutliche Eigenleistung der Schülerinnen und Schüler erfordert, die über eine bloße Reproduktion („reine Literaturarbeit“) hinausgeht.
Die Arbeitstechniken und Methoden richten sich dabei nach der jeweiligen Fragestellung und stellen eine Heranführung an die Vorgehensweisen unterschiedlicher Fachdisziplinen dar.
Schülerinnen und Schüler arbeiten demgemäß fragengeleitet und systematisch und zeigen, dass sie in der Lage sind, kompetent mit Quellen und Informationen umzugehen. Sie können recherchieren, Quellen bewerten, Inhalte aus Quellen entnehmen, sie zusammenfassen, vergleichen und analysieren. Sie sammeln und dokumentieren Daten, werten sie aus und setzen sich kritisch mit dem erhobenen Material auseinander. Die Ausführungen unter Arbeitsweisen und Methoden bieten dazu vielfältige Anregungen und Unterstützung. Für die Verschriftlichung gelten die bisherigen Vorgaben.
- Verändert sich infolge der Gesetzesnovelle (BGBl 121/2024) für Schülerinnen und Schüler der siebten Klassen im Schuljahr 2024/25 der Prozess der Themenfindung und -konkretisierung?
Die neue Prüfungsordnung für die AHS wird spätestens Mitte November vorliegen.
Bis dahin sollten alle Schülerinnen und Schüler der siebten Klassen über ihre Wahlmöglichkeit informiert sein und die Entscheidung treffen, ob sie eine abschließende Arbeit schreiben oder im Rahmen der Reifeprüfung eine zusätzliche schriftliche oder mündliche Teilprüfung ablegen werden. Nur Schülerinnen und Schüler, die eine abschließende Arbeit schreiben werden, beginnen mit der Themenkonkretisierung und Themenfestlegung (Entwicklung des Erwartungshorizonts), unterstützt durch die betreuende Lehrperson. Die Zustimmung der betreuenden Lehrperson und der Schulleitung zum eingereichten Thema erfolgt mit den üblichen Zeitläufen wie bisher über das ABA-Portal.
Themensuche & Themenwahl
Was heißt vorwissenschaftlich?
Eine Vorwissenschaftliche Arbeit orientiert sich an einer wissenschaftlichen Methode und an Regeln einer “guten wissenschaftlichen Praxis”. Im Unterschied zu einer wissenschaftlichen steht bei der Vorwissenschaftlichen Arbeit nicht neuer Erkenntnisgewinn im Vordergrund, sondern der Nachweis, die wichtigsten Regeln der Wissenschaftlichkeit anwenden zu können.
Welches Thema kann gewählt werden?
Eine Vorwissenschaftliche Arbeit kann zu jedem Thema geschrieben werden, sofern dieses dem Bildungsziel der allgemein bildenden höheren Schule entspricht. Sie ist nicht an einen speziellen Unterrichtsgegenstand gebunden.
Einreichung und Genehmigung des Themas
Bis wann müssen Themenstellung und Erwartungshorizont eingereicht werden?
Das festgelegte Thema sowie der im Zuge der Themenfindung mit der betreuenden Lehrperson vereinbarte Erwartungshorizont ist nach der Zustimmung der betreuenden Lehrperson von der Schulleitung bis spätestens Ende März der vorletzten Schulstufe über das ABA-Portal zur Zustimmung vorzulegen.
Die Schulleitung erteilt bis Ende April der vorletzten Schulstufe ihre Zustimmung oder lehnt die Themeneinreichung ab.
Was passiert, wenn die Schulleitung einer Themeneinreichung nicht zustimmt?
Bei Ablehnung einer vorgelegten Themenstellung durch die Schulleitung wird der Schülerin bzw. dem Schüler gleichzeitig eine Nachfrist gesetzt, innerhalb derer ein neues Thema vorzulegen ist.
Welche Bestimmungen in Bezug auf die Themengenehmigung gelten, wenn eine Schülerin bzw. ein Schüler die 7. Klasse wiederholt?
Wenn eine Schülerin bzw. ein Schüler die 7. Klasse wiederholt, hat ein neuer Prozess der einvernehmlichen Themenfestlegung zwischen der Kandidatin bzw. dem Kandidaten und der prüfenden Lehrperson zu erfolgen.
Sowohl ein bereits bestehendes Thema als auch ein neues Thema kann als Ergebnis dieses Prozesses gemäß §8 Abs. 1 Prüfungsordnung AHS zur Bewilligung eingereicht werden.
Bleibt bei einem Schulwechsel ein bereits genehmigtes Thema erhalten?
Bei einem Schulwechsel bleibt ein bereits genehmigtes Thema erhalten. Da eine Übernahme des Datensatzes technisch nicht vorgesehen ist, muss das Thema von der neuen Schule neu eingereicht werden. Dafür ist eine Kontaktaufnahme mit dem VSD der alten Schule erforderlich, die Kontakt-E-Mailadresse kann bei Bedarf vom Support (E-Mail: support-aba@aba.bildung.gv.at / Tel.: +43 664 851 3000) beauskunftet werden. Die Betreuungsperson muss in diesem Fall ebenfalls neu angelegt werden.
Sollte mit dem Schulwechsel auch das Wiederholen der 7. Klasse verbunden sein, kann in der 7. Klasse der neuen Schule ein neues Thema eingereicht werden. Siehe dazu FAQ Welche Bestimmungen in Bezug auf die Themengenehmigung gelten, wenn eine Schülerin bzw. ein Schüler die 7. Klasse wiederholt?
Wann kann die VWA im Falle einer Wiederholung des Prüfungsgebiets oder einer späteren Erstabgabe eingereicht werden?
Für ein Antreten zum 1. Nebentermin erfolgt die Abgabe in der ersten Unterrichtswoche des Unterrichtsjahres, für ein Antreten zum 2. Nebentermin in den ersten fünf Unterrichtstagen im Dezember.
Die schriftliche Arbeit und deren Abgabe
Welche Bestimmungen gibt es zur Länge der VWA?
Die schriftliche Arbeit hat einen Umfang von höchstens zirka 60.000 Zeichen (inklusive Leerzeichen, Quellenbelegen im Text und Fußnoten, ausgenommen Vorwort, Inhalts-, Literatur- und Abkürzungsverzeichnis) zu umfassen (§8, Absatz 4 Prüfungsordnung AHS).
Die Länge der VWA ist in engem Zusammenhang mit den Qualitätsanforderungen zu sehen.
Die Arbeit muss die fundierte Auseinandersetzung mit einer Themenstellung mittels Heranziehung und Auswertung geeigneter Ressourcen (Literatur, erhobene Daten, Interviews) dokumentieren, Fragestellungen und Methodenwahl begründen sowie Ergebnisse schlüssig darstellen. Diese Qualitätsanforderungen sind im Beurteilungsraster konkretisiert.
Gibt es eine Verpflichtung zur Verwendung von geschlechtsspezifischen bzw. geschlechtsneutralen Formulierungen?
Eine gendersensible Verwendung von Sprache ist anzustreben. Der entsprechende Leitfaden „Geschlechtergerechte Sprache“ im Wirkungsbereich des BMBWF ist HIER zu finden. Eine diesbezügliche Vereinbarung zwischen der Kandidatin bzw. dem Kandidaten und betreuender Lehrperson erfolgt bereits in der Phase des Contractings. Eine generelle Verpflichtung dazu gibt es allerdings nicht. Die Verwendung von geschlechtsspezifischen bzw. geschlechtsneutralen Formulierungen ist nicht beurteilungsrelevant.
Wie viel und welche Literatur wird benötigt, um ein Thema zu bearbeiten?
Wie viel und welche Literatur verwendet werden muss, hängt von den Leitfragen, dem Ziel der VWA und den angestrebten Methoden ab. Es ist nicht der Diskurs über den letzten Stand wissenschaftlicher Forschung gefragt, vielmehr sollen Schülerinnen und Schüler die Fähigkeit nachweisen, möglichst aktuelle Quellen aufzufinden und deren Qualität bzw. Seriosität zu bewerten, diverse Quellenarten zu unterscheiden und die Brauchbarkeit einer Quelle zur Beantwortung der Leitfragen zu überprüfen. Die Vorwissenschaftliche Arbeit darf sich nicht in einer rein kompilatorischen Verarbeitung von Informationsquellen erschöpfen.
Kann sich eine Arbeit ausschließlich auf Internetquellen stützen?
Grundsätzlich kann jede Medienart als Ressource herangezogen werden. Entscheidend für die Brauchbarkeit der Quelle ist ihre Qualität. Bei Internetquellen ist besonders auf die Einhaltung der CARS-Kriterien zu achten. Näheres zur Bewertung von Internetquellen unter Literatur recherchieren und bewerten / Internetquellen bewerten.
Welche Zitierweise ist zu verwenden?
Die Wahl der Zitierweise ist grundsätzlich freigestellt und wird mit der Betreuerin bzw. dem Betreuer vereinbart. Die vereinbarte Zitierweise muss in der gesamten Arbeit korrekt und konsequent angewendet werden. An vielen Schulstandorten gibt es einheitliche Richtlinien bezüglich der Zitierweise.
Welche Folgen hat es, wenn die Schülerin bzw. der Schüler die schriftliche Arbeit nicht zeitgerecht abgibt?
Wird die schriftliche Arbeit nicht zeitgerecht bis zum Ende der ersten Woche des zweiten Semesters der letzten Schulstufe sowohl in digitaler als auch in zweifach ausgedruckter Form abgegeben, so wird die Prüfungskandidatin bzw. der Prüfungskandidat nicht zur Präsentation und Diskussion zum dafür vorgesehenen Prüfungstermin zugelassen. Eine Zulassung zur Präsentation und Diskussion ist nach Abgabe der schriftlichen Arbeit zum nächstmöglichen Prüfungstermin möglich.
Beschreibung und Gesamtbeurteilung der VWA
Wann liegt ein Plagiat vor?
Das Auffinden von wörtlichen Übereinstimmungen bedeutet nicht automatisch das Vorliegen eines Plagiats. Die Plagiatssoftware ist als Tool zu verstehen, das der Qualitätskontrolle dient. Es handelt sich nicht um eine übergeordnete Instanz bei der Entscheidung, ob ein Plagiat vorliegt oder nicht. Eine sorgfältige Überprüfung der Übereinstimmungen durch die betreuende Lehrperson ist essentiell.
Die Letztentscheidung, ob ein Plagiat vorliegt, liegt bei der Prüfungskommission.
Eine VWA kann jedenfalls nur dann als plagiiert bezeichnet werden, wenn die Übernahme fremder Quellen (in wörtlicher Wiedergabe oder in Paraphrase) OHNE entsprechende Zitate bzw. Verweise (Vgl.) vorsätzlich, systematisch und in wesentlichen Teilen der Arbeit erfolgt ist.
Wie erfolgt die Plagiatsüberprüfung im ABA-Portal?
Im ABA-Portal eingereichte Arbeiten werden automatisch durch eine Plagiatssoftware überprüft. Dieser Vorgang kann bis zu 48 Stunden dauern. Ist die Plagiatsüberprüfung abgeschlossen, erhält die Betreuungsperson Zugriff auf den Plagiatsbericht und kann mithilfe diverser Filterfunktionen den vorgeschlagenen "Ähnlichkeitsprozentsatz" kritisch prüfen und interpretieren. Es ist jedoch wichtig zu bedenken, dass eine Plagiatsüberprüfungssoftware der Betreuungsperson nicht die Entscheidung darüber abnehmen kann, ob es sich bei einer Arbeit um ein Plagiat handelt oder nicht. Diese Entscheidung muss die Betreuerin/der Betreuer selbst treffen. Dabei muss beachtet werden, dass die Software i.d.R. nur jene Textstellen ausfindig macht, die online verfügbar sind.
Erkennt die Plagiatssoftware des ABA-Portals auch KI-generierte Texte?
Die Plagiatssoftware kann nur Übereinstimmungen im klassischen Sinn überprüfen. KI-generierte Texte können nach dem aktuellen Stand der Technik nicht ausgewiesen werden. Die Verwendung von KI-Tools muss von der Schülerin/dem Schüler nachweislich dokumentiert werden, unabhängig davon, in welcher Phase des Arbeitsprozesses sie zum Einsatz kommen. Die Handreichung Die Verwendung KI-basierter Tools beim Erstellen abschließender Arbeiten – Potenziale, Risiken und beurteilungsrelevante Aspekte bietet hierzu grundlegende Informationen.
Was ist im Falle eines Plagiatsverdachts zu tun?
Die Betreuerin/der Betreuer hat bei der Beschreibung der Arbeit (Ausfüllen des Beurteilungsrasters) das Ergebnis der Plagiatsprüfung zu berücksichtigen.
Besteht Plagiatsverdacht, ist der ausgedruckte Plagiatsbericht der Beschreibung der schriftlichen Arbeit (Beurteilungsraster) beizulegen. Die Kandidatin/der Kandidat wird auch in diesem Fall zur Präsentation und Diskussion zugelassen.
Welche Konsequenzen hat eine vorgetäuschte Leistung?
Wenn die Prüfungskommission zur Ansicht kommt, dass die Bearbeitung des Themas nicht korrekt erfolgt ist und sich der Plagiatsverdacht bestätigt, wird die Arbeit als vorgetäuschte Leistungnicht beurteilt. Die Kandidatin/der Kandidat muss das Prüfungsgebiet VWA wiederholen und ein neues Thema einreichen.
Die Schülerin bzw. der Schüler muss im Einvernehmen mit der zukünftigen Prüferin bzw. dem zukünftigen Prüfer innerhalb von vier Wochen nach negativer Beurteilung ein neues Thema festlegen und im ABA-Portal hochladen.
Die Schulleitung hat dem Thema innerhalb von zwei Wochen zuzustimmen oder unter Setzung einer Nachfrist die Vorlage einer neuen Themenstellung zu verlangen. Nach Abschluss der letzten Schulstufe ist keine kontinuierliche Betreuung mehr vorgesehen.
Welche Folgen hat es, wenn eine Schülerin bzw. ein Schüler die schriftliche Arbeit zeitgerecht abgegeben hat, zur Präsentation und Diskussion aber nicht erscheint?
In diesem Fall kann das Prüfungsgebiet Vorwissenschaftliche Arbeit noch nicht beurteilt werden. Die Schülerin bzw. der Schüler kann beim nächsten Prüfungstermin zur Präsentation und Diskussion der VWA antreten. Erst dann kann das Prüfungsgebiet Vorwissenschaftliche Arbeit einer Beurteilung unterzogen werden.
Welche Folgen hat eine negative Beurteilung des Prüfungsgebiets VWA?
Die Schülerin bzw. der Schüler muss im Einvernehmen mit der zukünftigen Prüferin bzw. dem zukünftigen Prüfer innerhalb von vier Wochen nach negativer Beurteilung ein neues Thema festlegen und im ABA-Portal hochladen.
Die Schulleitung hat dem Thema innerhalb von zwei Wochen zuzustimmen oder unter Setzung einer Nachfrist die Vorlage einer neuen Themenstellung zu verlangen. Nach Abschluss der letzten Schulstufe ist keine kontinuierliche Betreuung mehr vorgesehen.
Wie oft kann die VWA wiederholt werden?
Eine Kandidatin bzw. ein Kandidat kann insgesamt vier Mal im Prüfungsgebiet Vorwissenschaftliche Arbeit antreten (erstmaliges Antreten und drei Wiederholungsmöglichkeiten).