Gesetze und Grundlagen

 

Durch eine Novellierung des SchUG, kundgemacht im BGBl. I Nr.52/2010, wurde die gesetzliche Grundlage für die standardisierte kompetenzorientierte Reifeprüfung (SRDP) an AHS und damit für die Vorwissenschaftliche Arbeit geschaffen. > Zum SchUG

Die Prüfungsordnung AHS (zuletzt geändert durch: BGBl. II Nr. 160/2023) regelt die Durchführung der standardisierten kompetenzorientierten Reifeprüfung. > Zur tagesaktuellen Fassung
 

Die VWA als erste Säule der SRDP

Die standardisierte kompetenzorientierte Reifeprüfung (SRDP) an allgemein bildenden höheren Schulen setzt sich aus drei Säulen zusammen: der Vorwissenschaftlichen Arbeit inklusive deren Präsentation und Diskussion, den Klausurprüfungen und den mündlichen Prüfungen. 

Das 3-Säulen-Modell nimmt dabei Rücksicht auf gesetzliche Sonderformen der AHS und autonome Schwerpunktsetzungen. Etwaige Schwerpunktsetzungen sind von den Kandidatinnen und Kandidaten entweder im Rahmen der Vorwissenschaftlichen Arbeit oder bei der Wahl der Klausurprüfungen (als „4. Klausur“) bzw. bei der Wahl der mündlichen Prüfungen zu berücksichtigen.

Die Vorwissenschaftliche Arbeit stellt das erste Prüfungsgebiet der SRDP dar und behandelt ein dem Bildungsziel der AHS entsprechendes Thema, das von den Schülerinnen und Schülern in der 7. Klasse frei gewählt wird. Die Themenstellung wird über das ABA-Portal (= Applikation für die Verwaltung von abschließenden Arbeiten) eingereicht und genehmigt.

VWA-relevante Kompetenzen in den Lehrplänen

Der Aufbau der Kompetenzen, die Schülerinnen und Schüler brauchen, um die VWA zu verfassen, erfolgt über alle Jahrgangsstufen hinweg. Die Lehrpläne aller Unterrichtsgegenstände umfassen eine Vielzahl an Arbeitstechniken, Methoden und grundlegenden Fertigkeiten, die die Kandidatinnen und Kandidaten bei der Planung, Erstellung und Präsentation ihrer Arbeit benötigen.

Das Dokument Zusammenstellung VWA-relevanter Kompetenzen in den Oberstufenlehrplänen bietet einen Überblick über jene Lehrplaninhalte, die für das Verfassen und die Präsentation und Diskussion der VWA von besonderer Bedeutung sind.

Änderungen der abschließenden Arbeit an AHS und BHMHS 2024

Im Juli 2024 wurden im Parlament Änderungen bei den abschließenden Arbeiten an AHS und BMHS beschlossen und mit BGBl. I Nr. 121/2024 veröffentlicht. Bestimmungen für die abschließende Arbeit an AHS wurden angepasst.

§ 34 Schulunterrichtsgesetz 

[…]

(3)

1. an höheren Schulen einer selbständig außerhalb der Unterrichtszeit zu erstellenden abschließenden Arbeit auf vorwissenschaftlichem Niveau (einschließlich deren Präsentation und Diskussion),

a) an berufsbildenden höheren Schulen mit Diplomcharakter,

b) an allgemein bildenden höheren Schulen mit Abschlusscharakter, insbesondere einer forschenden, gestalterischen oder künstlerischen Arbeit (einschließlich der Dokumentation des Entstehungsprozesses).

2. einer Klausurprüfung, die schriftliche, grafische und/oder praktische Klausurarbeiten und allfällige mündliche Kompensationsprüfungen umfasst, und

3. einer mündlichen Prüfung, die mündliche Teilprüfungen umfasst.

[…]

(5) An allgemein bildenden höheren Schulen kann bis einschließlich des Schuljahres 2028/29 anstelle der abschließenden Arbeit gemäß Abs. 3 Z 1 lit. b eine weitere Klausurarbeit gemäß Abs. 3 Z 2 oder eine weitere mündliche Teilprüfung gemäß Abs. 3 Z 3 abgelegt werden. Die Anmeldezahlen sind an die Schulbehörden zu melden.

§ 82d Schulunterrichtsgesetz

(1) Für Prüfungskandidatinnen und -kandidaten, die an einer allgemein bildenden höheren Schule bis zum Ende des Schuljahres 2024/25 zumindest erstmalig zur abschließenden Prüfung zugelassen wurden, gelten die Bestimmungen über die abschließenden Prüfungen in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt BGBl. I Nr. 121/2024.

(2) Im Schuljahr 2024/25 können Schülerinnen und Schüler der letzten Schulstufe bis zum 30. September 2024 der Schulleitung schriftlich bekannt geben,

1. anstelle der abschließenden Arbeit gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 lit. b eine weitere schriftliche Klausurarbeit oder mündliche Teilprüfung ablegen zu wollen, wobei die Entscheidung gemeinsam mit den Festlegungen gemäß § 34 Abs. 4 zu treffen ist oder

2. im Einvernehmen mit der betreuenden Lehrperson ein bereits festgelegtes und genehmigtes Thema für die abschließende Arbeit durch eine forschende, gestalterische oder künstlerische Arbeit gemäß § 34 Abs.3 Z 1 lit. b zu ersetzten.“

Link zum Schulunterrichtsgesetz im Rechtsinformationssystem des Bundes

§ 33 Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge

[…]

(3)

1. an höheren Schulen einer selbständig außerhalb der Unterrichtszeit zu erstellenden abschließenden Arbeit auf vorwissenschaftlichem Niveau (einschließlich deren Präsentation und Diskussion),

a) an berufsbildenden höheren Schulen mit Diplomcharakter,

b) an allgemein bildenden höheren Schulen mit Abschlusscharakter, insbesondere einer forschenden, gestalterischen oder künstlerischen Arbeit (einschließlich der Dokumentation des Entstehungsprozesses).

2. einer Klausurprüfung, die schriftliche, grafische und/oder praktische Klausurarbeiten und allfällige mündliche Kompensationsprüfungen umfasst, und

3. einer mündlichen Prüfung, die mündliche Teilprüfungen umfasst.

[…]

(5)

An allgemein bildenden höheren Schulen kann bis einschließlich des Schuljahres 2028/29 anstelle der abschließende Arbeit gemäß Abs. 3 Z 1 lit. b eine weitere Klausurarbeit gemäß Abs. 3 Z 1 oder eine weitere mündliche Teilprüfung gemäß Abs. 3 Z 2 abgelegt werden. In der Verordnung gemäß Abs. 4 ist ein Datum festzulegen, bis zu welchem die Prüfungskandidatin oder der -kandidat der Schulleitung schriftlich bekannt zu geben hat, ob sie oder er eine abschließende Arbeit verfassen oder eine weitere (zusätzliche) schriftliche Klausurarbeit oder mündliche Teilprüfung ablegen will. Die Anmeldezahlen sind an die Bildungsdirektionen zu melden.“

§ 72a Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge

(1) Für Prüfungskandidatinnen und -kandidaten die an einer allgemein bildenden höheren Schule bis zum Ende des Schuljahres 2023/24 zumindest erstmalig zur abschließenden Prüfung zugelassen wurden, gelten die Bestimmungen über die abschließenden Prüfungen in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt BGBl. I Nr. 121/2024.

(2) Im Schuljahr 2024/25 können Studierende, die sich erstmals zur abschließenden Prüfung anmelden, bis zum 30. September 2024 der Schulleitung schriftlich bekannt geben,

1. anstelle der abschließenden Arbeit eine weitere schriftliche Klausurprüfung oder mündliche Teilprüfung ablegen zu wollen oder

2. im Einvernehmen mit der betreuenden Lehrperson ein bereits festgelegtes und genehmigtes Thema für die abschließende Arbeit durch eine forschende, gestalterische oder künstlerische Arbeit gemäß § 33 Abs. 3 Z 1 lit. b zu ersetzten.“


Link zum Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge im Rechtsinformationssystem des Bundes.

 

Die freiwillige abschließende Arbeit als erste Säule der Reifeprüfung

Die standardisierte kompetenzorientierte Reifeprüfung (SRDP) an allgemein bildenden höheren Schulen setzt sich aus drei Säulen zusammen: der freiwilligen abschließenden Arbeit, den Klausurprüfungen und den mündlichen Prüfungen. 

Das 3-Säulen-Modell nimmt dabei Rücksicht auf gesetzliche Sonderformen der AHS und autonome Schwerpunktsetzungen. Etwaige Schwerpunktsetzungen sind von den Kandidatinnen und Kandidaten entweder im Rahmen der abschließenden Arbeit oder bei der Wahl der Klausurprüfungen bzw. bei der Wahl der mündlichen Prüfungen zu berücksichtigen.

Schülerinnen und Schüler können für ihre abschließende Arbeit einen forschenden, einen gestalterischen oder einen künstlerischen Zugang wählen. Alle Formen der abschließenden Arbeit beinhalten die Präsentation des Arbeitsergebnisses und eine damit einhergehende Diskussion.

Die Themenstellung der abschließenden Arbeit wird über das ABA-Portal (= Applikation für die Verwaltung von abschließenden Arbeiten) eingereicht und genehmigt.

Für die abschließende Arbeit relevante Kompetenzen in den Lehrplänen

Der Aufbau der Kompetenzen, die Schülerinnen und Schüler brauchen, um die abschließende Arbeit zu verfassen, erfolgt über alle Jahrgangsstufen hinweg. Die Lehrpläne aller Unterrichtsgegenstände umfassen eine Vielzahl an Arbeitstechniken, Methoden und grundlegenden Fertigkeiten, die die Kandidatinnen und Kandidaten bei der Planung, Erstellung und Präsentation ihrer Arbeit benötigen.

 

Die schriftliche Arbeit

Schülerinnen und Schüler verfassen im Rahmen des Prüfungsgebietes Vorwissenschaftliche Arbeit selbständig eine schriftliche Arbeit (einschließlich allfälliger praktischer und/oder grafischer Arbeiten) auf vorwissenschaftlichem Niveau. Die schriftliche Arbeit hat einen Umfang von höchstens zirka 60.000 Zeichen inklusive Leerzeichen, Quellenbelegen im Text/in Fußnoten und Abstract, ausgenommen Vorwort, Inhalts-, Literatur- und Abkürzungsverzeichnis zu umfassen.
Mehr zu Aufbau und Gliederung der Arbeit lesen Sie hier.

Die Abgabe der schriftlichen Arbeit ist in § 10 der Prüfungsordnung AHS wie folgt geregelt: 
Die erstmalige Abgabe der schriftlichen Arbeit hat bis zum Ende der ersten Woche des zweiten Semesters der letzten Schulstufe zu erfolgen. Die Zeiträume für die Abgabe der schriftlichen Arbeit im Falle der Wiederholung der Vorwissenschaftlichen Arbeit sind die erste Unterrichtswoche, die ersten fünf Unterrichtstage im Dezember und die erste Woche des zweiten Semesters.
In allen Fällen hat die Abgabe sowohl in digitaler Form (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) als auch in zweifach ausgedruckter Form (bei Einbeziehung praktischer und/oder grafischer Arbeitsformen auch unter physischer Beigabe der praktischen und/oder grafischen Arbeiten) zu erfolgen.

>> Die Abgabe über das ABA-Portal und die Freigabe zu Präsentation und Diskussion
>> Die Abgabe in zweifacher ausgedruckter Form

 

Die Betreuung und Dokumentation des Arbeitsprozesses

Die Betreuungsperson kann von den Schülerinnen und Schülern frei gewählt werden.
Lehrpersonen, die Schülerinnen und Schüler bei der Erstellung der abschließenden Arbeit betreuen, begleiten diese über einen längeren Zeitraum durch unterschiedliche Phasen des Arbeitsprozesses. Der Entwicklungsprozess und wesentliche Arbeitsfortschritte werden von der betreuenden Lehrperson im sogenannten
>> Betreuungsprotokoll festgehalten, während Schülerinnen und Schüler ihren Arbeitsprozess im
>> Begleitprotokoll dokumentieren.

Mehr zu den Betreuungstätigkeiten und den daraus resultierenden Aufgaben lesen Sie hier.
 


 

Ziel der Präsentation und Diskussion des schriftlichen Teils der abschließenden Arbeit ist es, der Schülerin oder dem Schüler die Möglichkeit zu geben, der Prüfungskommission relevante inhaltliche Teilbereiche der abschließenden Arbeit vorzustellen und den persönlichen Zugang zum Thema zu erläutern. Dementsprechend ist ein Problemaufriss zu erwarten, nicht lediglich eine Inhaltsangabe. In der anschließenden Diskussion sollen – auch zum Zwecke einer Disputation – fachliche Fragen zur Arbeit präzise, klar und verständlich beantwortet und damit das eigenständige Arbeiten unter Beweis gestellt werden.

Für die Präsentation und Diskussion im Rahmen der abschließenden Arbeit stehen insgesamt
10 bis 15 Minuten zur Verfügung. Allfällige technische oder andere Vorbereitungen sind nicht in die Zeit einzurechnen. Präsentations- und Diskussionsteil sind als Einheit zu betrachten, doch soll die Diskussion den überwiegenden Teil der Zeit einnehmen. Gegebenenfalls ist die Präsentation von der Prüferin oder dem Prüfer oder dem bzw. der Vorsitzenden der Prüfungskommission zu beenden und zur Diskussion überzuleiten. Die Präsentation ist eigenständig zu erarbeiten.

Die schriftliche Arbeit kann mit Zustimmung der betreuenden Lehrperson (= Prüferin oder Prüfer) auch in einer vom Schüler bzw. von der Schülerin besuchten lebenden Fremdsprache abgefasst werden. Für eine Präsentation und Diskussion in der Fremdsprache ist im Vorhinein das Einverständnis aller Kommissionsmitglieder einzuholen.

Mehr zu Vorbereitung und Durchführung der Präsentation und Diskussion lesen Sie hier.
 


 

Die Beurteilung der abschließenden Arbeit

Die Gesamtbeurteilung der abschließenden Arbeit erfolgt nach erfolgter Präsentation und Diskussion durch die Prüfungskommission. Die Beurteilung setzt sich aus den Teilgebieten schriftliche Arbeit sowie Präsentation und Diskussion zusammen. In allen drei Teilgebieten müssen gemäß den Anforderungen des Lehrplanes der Oberstufe sowie des § 37 SchUG und des § 8 der Prüfungsordnung AHS Kompetenzen nachgewiesen werden.

Die betreuende Lehrperson erstellt auf Basis der LBVO § 14 Abs. 2-6 einen Beurteilungsvorschlag, auf dessen Grundlage die Prüfungskommission über die Beurteilung der Leistungen der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten entscheidet.

Die Prüfungskommission setzt sich aus Schulleitung, Klassenvorständin bzw. Klassenvorstand und der betreuenden Lehrperson (=Prüferin oder Prüfer) zusammen. Ist die Klassenvorständin bzw. der Klassenvorstand selbst Prüferin oder Prüfer, wird von der Schulleitung ein drittes Kommissionsmitglied nominiert.

Nähere Informationen zu den erforderlichen Kompetenzen, zum Beurteilungsraster und zu der unverbindlichen Beurteilungshilfe für das Prüfungsgebiet "Abschließende Arbeit" finden Sie hier.