5.5 Beurteilung

Die Beurteilung deiner VWA erfolgt nach der Präsentation und Diskussion, denn auch diese sind für die Benotung ausschlaggebend. Für die Gesamtbeurteilung werden die Bewertungen aller acht Teilkompetenzen zusammengefasst:

  • Selbstkompetenz (Themenfindung, eigenständiges Arbeiten, Dokumentation …)
  • inhaltliche Kompetenz (zielführende Fragestellungen, nachvollziehbare Antworten, Auseinandersetzung mit dem Thema …)
  • Informationskompetenz (eigenständiges Erschließen von Quellen und Datenmaterial)
  • sprachliche Kompetenz (Textgestaltung, Orthografie, Satzbau, Grammatik, Wortwahl/Wortschatz …)
  • Gestaltungskompetenz (formale Vollständigkeit, Gliederung, Zitieren, Layout …)
  • strukturelle und inhaltliche Kompetenz (Gliederung, sachkompetente Kernaussagen, Schlussfolgerungen, Gewichtung nach Relevanz …) sowie die
  • Ausdrucksfähigkeit und Medienkompetenz (eingesetzte Medien, Formulierung, freies Sprechen …).
  • Diskursfähigkeit (fundierte und korrekte Antworten, schlüssige und logische Argumentation …)

Die Prüfungskommission unterscheidet bei all diesen Kompetenzen, ob du sie „überwiegend“, „zur Gänze“, „über das geforderte Maß hinaus“ oder gar „weit über das geforderte Maß hinaus“ erreicht hast. Für eine positive Beurteilung des Prüfungsgebiets VWA müssen alle acht Kompetenzen zumindest mit „überwiegend erreicht“ bewertet werden. Wurde auch nur eine der acht Kompetenzen mit „nicht erfüllt“ berwertet, ist die VWA mit „Nicht genügend“ zu beurteilen. Im Fall der Nichtbeurteilung bzw. bei negativer Beurteilung des Prüfungsgebietes VWA haben die Kandidat/innen längstens vier Wochen Zeit, ein neues Thema festzulegen.

Nicht genügend! Was nun?

Welche Konsequenzen hat eine negative Beurteilung der Vorwissenschaftlichen Arbeit?

In diesem Schuljahr werden einige der eingereichten Vorwissenschaftlichen Arbeiten (VWA) entweder nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilt. Was bedeutet diese negative Note für die Schülerinnen und Schüler? Darf man mit einem Fünfer auf seine VWA überhaupt zur Matura antreten? Bis wann muss man die VWA neu schreiben bzw. präsentieren und braucht man auch wieder ein neues Thema, oder darf man das alte überarbeiten? Fragen, die die zuständige Expertin aus dem Bildungsministerium, Mag. Anna Lasselsberger, hier für euch klären wird.

Frau Mag. Lasselsberger, was passiert, wenn ein VWA-Thema bereits genehmigt wurde, der Schüler/die Schülerin aber die 7. Klasse wiederholen muss – muss er/sie wieder um ein neues Thema ansuchen?
Anna Lasselsberger: Wenn ein Schüler/eine Schülerin die 7. Klasse wiederholt, hat ein neuer Prozess der einvernehmlichen Themenfestlegung zwischen der Kandidatin/dem Kandidaten und der prüfenden Lehrperson zu erfolgen. Sowohl ein bereits bestehendes Thema wie auch ein neues Thema kann als Ergebnis dieses Prozesses zur Bewilligung eingereicht werden.

Was ist, wenn ein Thema von der Schulleitung genehmigt wurde, der Schüler/die  Schülerin aber dann die schriftliche Arbeit nicht zeitgerecht abgibt?
Wird die schriftliche Arbeit nicht zeitgerecht bis zum Ende der ersten Woche des zweiten Semesters der letzten Schulstufe sowohl in digitaler als auch in zweifach ausgedruckter Form abgegeben, so wird der Prüfungskandidat bzw. die Prüfungskandidatin nicht zur Präsentation und Diskussion zum vorgesehenen Prüfungstermin zugelassen. Eine Zulassung zur Präsentation und Diskussion ist nach Abgabe der schriftlichen Arbeit zum nächstmöglichen Prüfungstermin möglich.

Was ist, wenn ein Schüler/eine Schülerin zwar die VWA zeitgerecht abgegeben hat, aber nicht zur Präsentation und Diskussion der Arbeit erscheint?
In diesem Fall kann das Prüfungsgebiet „Vorwissenschaftliche Arbeit“ nicht beurteilt werden, da die Präsentation und die Diskussion noch nicht absolviert wurden. Der Schüler/die Schülerin kann beim nächsten Prüfungstermin zur Präsentation und Diskussion seiner schriftlichen Arbeit antreten. Erst dann kann das Prüfungsgebiet „Vorwissenschaftliche Arbeit“ durch die Prüfungskommission beurteilt werden.

Was passiert, wenn das Prüfungsgebiet VWA nach der Präsentation und Diskussion negativ beurteilt wurde?
Nach einer negativen Beurteilung kann der Schüler/die Schülerin die Vorwissenschaftliche Arbeit zum nächsten Prüfungstermin bei demselben Prüfer/ derselben Prüferin oder einem/einer anderen wiederholen. Dafür muss innerhalb von vier Wochen nach negativer Beurteilung ein neues Thema der Vorwissenschaftlichen Arbeit im Einvernehmen mit dem/der zukünftigen Prüfer/in festgelegt und auf das ABA-Portal hochgeladen werden. Der Schulleiter/die Schulleiterin hat dem Thema innerhalb von zwei Wochen zuzustimmen oder unter Setzung einer Nachfrist die Vorlage einer neuen Themenstellung zu verlangen.

Das bedeutet, dass das mit „Nicht genügend“ beurteilte Thema nicht neu überarbeitet werden darf?
Das ist richtig. Nach negativer Beurteilung muss ein neues Thema der Vorwissenschaftlichen Arbeit im Einvernehmen mit dem/der Prüfer/in über das ABA-Portal bei der Schulleitung eingereicht werden.

Darf die Schülerin/der Schüler für seine neue VWA auch die Prüferin/den Prüfer wechseln?
Ja, die Wahl einer anderen Prüferin/eines anderen Prüfers ist zulässig, aber nicht notwendig. Es erfolgt nach Abschluss der letzten Schulstufe allerdings keine kontinuierliche Betreuung mehr.

Bis wann müssen Schülerinnen und Schüler ihre neu verfasste VWA abgeben?
Der Abgabetermin für den ersten Nachtermin ist die erste Unterrichtswoche im neuen Schuljahr, für den zweiten Nachtermin hat man bis zum 5. Unterrichtstag im Dezember Zeit.

Wie oft kann die VWA wiederholt werden?
Dreimal.

Darf die Schülerin bzw. der Schüler nach einer negativ beurteilten VWA zur schriftlichen Klausurprüfung oder zur mündlichen Prüfung antreten?
Ja. Wird die VWA negativ beurteilt, kann man im Haupttermin zu den anderen Prüfungen (schriftliche Klausurprüfung/mündliche Prüfung) antreten, muss aber eine neue VWA mit neuer Themenstellung schreiben.

Was passiert im umgekehrten Fall, wenn also ein Schüler/eine Schülerin das Prüfungsgebiet VWA abgeschlossen hat, jedoch die 8. Klasse wiederholen muss?
Eine nochmalige Erstellung der schriftlichen Arbeit samt Präsentation und Diskussion im Wiederholungsjahr ist nicht notwendig, wenn das Prüfungsgebiet „Vorwissenschaftliche Arbeit“ positiv abgeschlossen wurde. Auf Antrag kann auch ein eigenes Zeugnis über das Prüfungsgebiet „Vorwissenschaftliche Arbeit“ ausgestellt werden.