5.5 Beurteilung

Für eine positive Beurteilung müssen die wesentlichen Bereiche (= 8 ausgewiesene Kompetenzen laut Beurteilungsraster) zumindest “überwiegend” erfüllt sein. Ist einem der wesentlichen Bereiche keiner der vier Erfüllungsgrade zuzuordnen, so gilt dieser als „nicht erfüllt“. Ist auch nur einer der acht wesentlichen Bereiche “nicht erfüllt”, ist das Prüfungsgebiet insgesamt mit „Nicht genügend“ zu beurteilen.

Die 8 wesentlichen Bereiche:

  • Selbstkompetenz
  • Inhaltliche und methodische Kompetenz (*) sowie gestalterische/künstlerische Kompetenz
  • Informationskompetenz
  • Sprachliche Kompetenz
  • Gestaltungskompetenz
  • Strukturelle und inhaltliche Präsentationskompetenz sowie (*) künstlerische Präsentationskompetenz
  • Ausdrucksfähigkeit und Medienkompetenz
  • Kommunikations- und Diskursfähigkeit

Beurteilungsraster neu ab dem Schuljahr 2024/25

Der Beurteilungsraster stellt eine unverbindliche Orientierungshilfe für die Bewertung der Kompetenzen (K1-8) der Schülerinnen und Schüler dar. Die Kompetenzen werden durch sogenannte Deskriptoren näher beschrieben, die Gewichtung der Deskriptoren liegt im Ermessen der Prüferin bzw. des Prüfers.
Die mit (*) gekennzeichneten Deskriptoren beziehen sich auf gestalterische bzw. künstlerische Arbeiten. Diese beschreiben die Umsetzung des gestalterischen/künstlerischen Vorhabens sowie die Dokumentation des Entstehungsprozesses und sind je nach Aufwand der gestalterischen oder künstlerischen Arbeitsanteile zu gewichten. Der Beurteilungsraster kann bei der Erstellung des begründeten Beurteilungsvorschlags Unterstützung bieten. Auf der Grundlage des Beurteilungsvorschlags entscheidet die Prüfungskommission über die Beurteilung.

Nicht genügend! Was nun?

Welche Konsequenzen hat eine negative Beurteilung der Vorwissenschaftlichen Arbeit?

In diesem Schuljahr werden einige der eingereichten Vorwissenschaftlichen Arbeiten (VWA) entweder nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilt. Was bedeutet diese negative Note für die Schülerinnen und Schüler? Darf man mit einem Fünfer auf seine VWA überhaupt zur Matura antreten? Bis wann muss man die VWA neu schreiben bzw. präsentieren und braucht man auch wieder ein neues Thema, oder darf man das alte überarbeiten? Fragen, die die zuständige Expertin aus dem Bildungsministerium, Mag. Anna Lasselsberger, hier für euch klären wird.

Frau Mag. Lasselsberger, was passiert, wenn ein VWA-Thema bereits genehmigt wurde, der Schüler bzw. die Schülerin aber die 7. Klasse wiederholen muss – muss er bzw. sie wieder um ein neues Thema ansuchen?
Anna Lasselsberger: Wenn ein Schüler oder eine Schülerin die 7. Klasse wiederholt, hat ein neuer Prozess der einvernehmlichen Themenfestlegung zwischen der Kandidatin bzw. dem Kandidaten und der prüfenden Lehrperson zu erfolgen. Sowohl ein bereits bestehendes Thema wie auch ein neues Thema kann als Ergebnis dieses Prozesses zur Bewilligung eingereicht werden.

Was ist, wenn ein Thema von der Schulleitung genehmigt wurde, der Schüler bzw. die  Schülerin aber dann die schriftliche Arbeit nicht zeitgerecht abgibt?
Wird die schriftliche Arbeit nicht zeitgerecht bis zum Ende der ersten Woche des zweiten Semesters der letzten Schulstufe sowohl in digitaler als auch in zweifach ausgedruckter Form abgegeben, so wird der Prüfungskandidat bzw. die Prüfungskandidatin nicht zur Präsentation und Diskussion zum vorgesehenen Prüfungstermin zugelassen. Eine Zulassung zur Präsentation und Diskussion ist nach Abgabe der schriftlichen Arbeit zum nächstmöglichen Prüfungstermin möglich.

Was ist, wenn eien Schülerin oder ein Schüler zwar die VWA zeitgerecht abgegeben hat, aber nicht zur Präsentation und Diskussion der Arbeit erscheint?
In diesem Fall kann das Prüfungsgebiet „Vorwissenschaftliche Arbeit“ nicht beurteilt werden, da die Präsentation und die Diskussion noch nicht absolviert wurden. Der Schüler bzw. die Schülerin kann beim nächsten Prüfungstermin zur Präsentation und Diskussion seiner schriftlichen Arbeit antreten. Erst dann kann das Prüfungsgebiet „Vorwissenschaftliche Arbeit“ durch die Prüfungskommission beurteilt werden.

Was passiert, wenn das Prüfungsgebiet VWA nach der Präsentation und Diskussion negativ beurteilt wurde?
Nach einer negativen Beurteilung kann der Schüler bzw. die Schülerin die Vorwissenschaftliche Arbeit zum nächsten Prüfungstermin bei demselben Prüfer bzw.  derselben Prüferin oder einem bzw. einer anderen wiederholen. Dafür muss innerhalb von vier Wochen nach negativer Beurteilung ein neues Thema der Vorwissenschaftlichen Arbeit im Einvernehmen mit dem oder der zukünftigen Prüferin bzw. Prüfer festgelegt und auf das ABA-Portal hochgeladen werden. Der Schulleiter bzw. die Schulleiterin hat dem Thema innerhalb von zwei Wochen zuzustimmen oder unter Setzung einer Nachfrist die Vorlage einer neuen Themenstellung zu verlangen.

Das bedeutet, dass das mit „Nicht genügend“ beurteilte Thema nicht neu überarbeitet werden darf?
Das ist richtig. Nach negativer Beurteilung muss ein neues Thema der Vorwissenschaftlichen Arbeit im Einvernehmen mit dem Prüfer bzw. der Prüferin über das ABA-Portal bei der Schulleitung eingereicht werden.

Darf die Schülerin bzw. der Schüler für seine neue VWA auch die Prüferin bzw. den Prüfer wechseln?
Ja, die Wahl einer anderen Prüferin oder eines anderen Prüfers ist zulässig, aber nicht notwendig. Es erfolgt nach Abschluss der letzten Schulstufe allerdings keine kontinuierliche Betreuung mehr.

Bis wann müssen Schülerinnen und Schüler ihre neu verfasste VWA abgeben?
Der Abgabetermin für den ersten Nachtermin ist die erste Unterrichtswoche im neuen Schuljahr, für den zweiten Nachtermin hat man bis zum 5. Unterrichtstag im Dezember Zeit.

Wie oft kann die VWA wiederholt werden?
Dreimal.

Darf die Schülerin bzw. der Schüler nach einer negativ beurteilten VWA zur schriftlichen Klausurprüfung oder zur mündlichen Prüfung antreten?
Ja. Wird die VWA negativ beurteilt, kann man im Haupttermin zu den anderen Prüfungen (schriftliche Klausurprüfung/mündliche Prüfung) antreten, muss aber eine neue VWA mit neuer Themenstellung schreiben.

Was passiert im umgekehrten Fall, wenn also ein Schüler oder eine Schülerin das Prüfungsgebiet VWA abgeschlossen hat, jedoch die 8. Klasse wiederholen muss?
Eine nochmalige Erstellung der schriftlichen Arbeit samt Präsentation und Diskussion im Wiederholungsjahr ist nicht notwendig, wenn das Prüfungsgebiet „Vorwissenschaftliche Arbeit“ positiv abgeschlossen wurde. Auf Antrag kann auch ein eigenes Zeugnis über das Prüfungsgebiet „Vorwissenschaftliche Arbeit“ ausgestellt werden.